22
5) Die mit Balern wegen unterbleibender Kostenerstattung ln strafrechtlichen Nequisitionsfällen detrof-
senen Vereinbarung betr. vom 7. Novbr. 1361.
(Dublizim in Nr. 46 des Amts= und Deto##nunzblaltes vem Jabee 1801.)
Nachdem mit Höchster landesherrlicher Genehmigung zwischen dem diesseitigen Fürstli-
chen Ministerium und dem Königlich Bayerischen Staatsminisicrium des Nöniglichen Hau-
ses und des Aeuheren eine Vereinbarung in Bereeff derjenigen Kosten, welche durch
Requisitionen in Strafrechtsfällen bei den beiderseitigen Gerichtsstellen erwachsen, getref-
fen worden ist, so wird die darüber ausgefertigte diesseitige Erklärung nachsiehend zur
Nachachtung bekannt gemacht.
Gera, am 7. November 1861.
Fürstlich Reuß. Pl. Ministerium.
v. Geldetn.
Muͤnch.
Ministerial-Erklärung.
Nachdem die Königlich Bayerische, sowie die Fürstlich Reuß-Pl. j. L. Regierung.
sich durch die bisherige Erfahrung überzeugt haben, daß eine gegenseitige Wiedererstau-
ung der durch Mequisitionen von Gerichtsbehörden des einen Staates an solche des
anderen in strafrechtlichen Untersuchungsfällen verursachten Auslagen oder der sonst hier-
bei erlaufenen Kosten mit unverhältnißmäßigen Mißständen und Nachtheilen bezüglich
der Verrechnung verbunden sei, so sind dieselben übereingekommen, den Rückersaß dieser
Kesten gegenseiig aufzuheben und haben zu diesem Ende nachstehende Bestimmungen
getroffen:
I.
Wenn in strafrechtlichen Untersuchungsfällen durch die Requisstion ciner Gerichts-
behörde des einen Staats an eine solche des anderen, bei letzterer baare Auslagen
nothwendig werden oder sonsi Gebühren und Kosten enistehen, so soll der requiricenden
Behörde eine Vergütung dieser Auslagen und Kosten niemals angesonnen werden und
zwar ohne Umterschied, ob das endliche Erkenntniß die Tragung der Kosten einer Un-
tersuchung der Staalskasse oder dem Angeschuldigten oder sonst einem Verpflichteten zu-
weisen wird.
Zu solchen baaren Auslagen und sonsilgen Kosten werden insbesondere gercchnet:
Alle Autlagen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen, Bo-
teulöhnungen, dann Protokollirungs-, Schreib= und Abschrift-Gebühren, sowie alle an