Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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2) durch bypolhekarisches Audleihen von Geld, ins Besondere die Landwirthschaft 
zu unterstuͤhen. 
8. 3. 
Garantie. 
Zur Sicherung der Einlagen sammt Zinsen dient der Reservefonds der Spar- 
kasse (6. 20.) 
In lepter Stelle haftet dafür die Hauptstaatskasse des Färstenthums. 
8. 4. 
Direktorlum. 
Die Sparkasse wird von einem aus wenigstens drei Mitgliedern bestehenden Direk- 
torium verwaltet. Die Mitglieder werden von dem Fürsten ernannt. 
8. 5. 
Aufsicht. 
Sie steht unter der Aussicht des Ministeriums. — Der Voranschlag des Verwal- 
tungsaufwandes derselben wird von dem Ministerium in jeder Finanzperiode dem Land- 
tage zur Zustimmung vorgelegt. 
8. 6. 
Verwaltung. 
Die Gelder und Werthpapiere der Sparkasse sind unter dreifachem Verschlusse zu 
verwahren. · 
DasNähereüberdichrwaltungunddieObliegenheitenderMitgliedekdksDb 
reetokiumswikdvondcmMinisteriumimJnsttuctionmvegebestünmr. 
§.7. 
Rechnungsablage. 
Die Rechnung ist von dem Directorium alljährlich zu legen und an das Ministe- 
rium zur Prüfung einzusenden. 
8. 8. 
Annahme von Einlagen. 
Die Sparkasse ist verbunden, von jedem Angehörigen des Fürstenthums Einlagen 
von fünf Silbergroschen an bis zu hundert Thalern anzunehmen. Mündel-, Concurs- 
und Deposttalgelder, welche mit dieser Bezeichnung von einem Gericht des Fürstenthums 
eingelegt werden, hat die Sparkasse auch dann anzunehmen, wenn sie die Summe von 
hundert Thalern übersteigen.
	        
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