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2) durch bypolhekarisches Audleihen von Geld, ins Besondere die Landwirthschaft
zu unterstuͤhen.
8. 3.
Garantie.
Zur Sicherung der Einlagen sammt Zinsen dient der Reservefonds der Spar-
kasse (6. 20.)
In lepter Stelle haftet dafür die Hauptstaatskasse des Färstenthums.
8. 4.
Direktorlum.
Die Sparkasse wird von einem aus wenigstens drei Mitgliedern bestehenden Direk-
torium verwaltet. Die Mitglieder werden von dem Fürsten ernannt.
8. 5.
Aufsicht.
Sie steht unter der Aussicht des Ministeriums. — Der Voranschlag des Verwal-
tungsaufwandes derselben wird von dem Ministerium in jeder Finanzperiode dem Land-
tage zur Zustimmung vorgelegt.
8. 6.
Verwaltung.
Die Gelder und Werthpapiere der Sparkasse sind unter dreifachem Verschlusse zu
verwahren. ·
DasNähereüberdichrwaltungunddieObliegenheitenderMitgliedekdksDb
reetokiumswikdvondcmMinisteriumimJnsttuctionmvegebestünmr.
§.7.
Rechnungsablage.
Die Rechnung ist von dem Directorium alljährlich zu legen und an das Ministe-
rium zur Prüfung einzusenden.
8. 8.
Annahme von Einlagen.
Die Sparkasse ist verbunden, von jedem Angehörigen des Fürstenthums Einlagen
von fünf Silbergroschen an bis zu hundert Thalern anzunehmen. Mündel-, Concurs-
und Deposttalgelder, welche mit dieser Bezeichnung von einem Gericht des Fürstenthums
eingelegt werden, hat die Sparkasse auch dann anzunehmen, wenn sie die Summe von
hundert Thalern übersteigen.