Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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S. 20. 
Verwendung der Erträgnisse. 
Der Ertrag der ausgeliehenen Gelder wird zunächst zu Verzinsung der Einlagen 
und zu Bestreitung des Verwaltungsaufwandes verwendet. 
Die nach Abzug dieser Ausgaben verbleibenden Ueberschuͤsse sind zu elnem Neserve - 
sonds anzusammeln und anderwelt als werbendes Kapital auszuleihen. 
Ueber den Reservesonds, sowelt er nicht zu Deckung etwaiger Verluste zu verwen- 
den ist, wird von der Staatsreglerung unter Zustimmung der Landesvertretung nach 
vorgängiger Prüfung der ihr vorzulegenden Rechnung in jeder Finanzperiode verfügt. 
8. 21. 
Die Auflösung einer Sparkasse kann von Seiten der Staatsregierung nur mit Zu- 
stimmung der Landesvertretung verfügt werden. 
Sobald die Auflösung beschlossen und öffentlich bekannt gemacht ist, wird die An- 
nahme von Elnlagen eingestellt und mit Einziehung der Außenstände, sowle mit allmäh- 
liger Zurückzahlung der Einlagen verfahren. 
Zu diesem Behufe sind die Bethelligten, mit Verschweigung ihres Namens, unter 
Angabe der Nummer der Sparkassenbücher öffentlich zur Empfangnahme je ihres Gut- 
habens vorzuladen. 
Für Glänbiger, welche sich zu Empsangnahme ihres Guthabens nicht einfinden, wird 
der Betrag auf deren Kosten gerichtlich deponirt.
	        
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