Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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nicht ausdrücklich an die vorguͤngige Erfuͤllung gewisser Bedingungen geknuͤpft ist, stehl 
unter Beobachtung der in diesem Gesehe enthaltenen Vorlschristen jedem dispositlonsfähl- 
gen Inländer, welcher das vier und zwanzigste Lebensjahr vollendet hat, ohne Unterschied 
des Geschlechtes und ohne Beschränkungen in der Wahl des Ortes freiy dafern er nur 
bel der Niederlassung an elnem Orte in welchem er nicht heimathsberechtigt (#t, auf Ver- 
langen einer der Gemeindebehörden einen Helmathschein und ein gutes Leumundszeug- 
niß beibringt (§. 44.) 
S. 4. 
Auênahmen von der Alterobeschränkung. 
Zum Eintrikt durch Erbgang in einen bereits bestehenden selbsiständigen Gewerbe- 
betrieb genügt, in Beziehung auf das Lebensalter des Eintretenden der Nachweis des 
vollendeten ein und zwanzigsten Jahres oder der erlangten Mündigkeitserklärung. 
Den Landrathsämtern steht das Recht zu, von dem in §. 3 vorgeschriebenen Er- 
sordernisse des vollendeten vler und zwanzigsten Lebensjahres für Beginn eines selbst- 
ständigen Gewerbebetriebes in besonderen unbedenklichen Fällen bis auf das vollendete 
ein und zwanzigste Lebensjahr zu diepensiren. 
8. 5. 
Anmeldungapflicht. 
Wer an irgend einem Orte des Landes eln Gewerbe zu betreiben beabfichtiget, hat 
davon in den Städten und in den Orten, welche 1000 und mehr Elnwohner haben, 
dem Gemelndevorstande, in den dörigen Ortschasten dem Landrathsamt Anzelge zu machen. 
Diese Anmeldungspflicht erstreckt sich auf jede wesentliche Veränderung des Gewer- 
bes. Bestellte Geschästssührer (6. 22). Stellvertreter und Pachter (S. 43) sind ebenfalls 
anzumelden. 
An den Bestimmungen über die Handelsfirmen wird hlerdurch ulchts geändert. 
8. 6. 
Ausnahmen. 
Nicht als selbsisändiger Gewerbebetrieb im Sinne dieses Gesehes anzusehen, daher 
von der im § 3 ausgesprochenen Alterebeschränkung und von der Anmeldungepslicht 
ausgenommen, sind 
4) iede gemeine Kohn- und Handarbeit; 
2) jede Arbeit, welche ohne Annahme von Gehilsen nur gegen Lohn für einen Un- 
termehmer ausgekührt wird; 
3) sogenannte welbliche Arbelken, wie Anfertigung und Verkauf von Frauenkleldern, 
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