Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Auf Lehrlinge, welche, ohne nach 8. 69 dazu berechtigt zu sein, eigenmächtig die 
Lehre verlassen, leidet jedoch die Strafbestimmung am Schlusse des §. 57 ebenfalls An- 
wendung. 
8. 71. 
Repartition des Lehrgeldes. 
Wenn nicht Besonderes ausgemacht ist, so wird von dem für die ganze Lehrzeit be- 
dungenen Lehrgelde für das erste Lehrjahr doppelt so viel gerechnet, als für jedes der 
folgenden 
§ 72. 
Lehrzeugniß. 
Bei Auflösung des Lehrverhältnisses kann der Lehrling über die Dauer der Lebrzeit 
und die während derselben erworbenen Kenninisse und Fertigkeiten, sowie über sein Be- 
tragen ein Zeugniß vom Lehrherrn fordern. 
. 73. 
Kausmännisches Hilfs-Personal. 
Auf kaufmännisches Komtoir= und Hilfs-Personal und kaufmännische Lehrlinge lei- 
den nur die Bestimmungen §§. 54 bis 57 (soweit hierin durch das Handelsrecht nicht 
ehwas Anderes bestimmt wird) 65 bis 72 Anwendung, 
Vierter Abschnitt. 
Von den Vereinigungen und Genossenschaften der Gewerbetreibenden und von 
gemeinnützigen Anstalten. 
S. 74. 
Sowohl selbstständige Gewerbekreibende als Gewerbegehilfen und Arbeiter haben das 
Recht zur Förderung gemeinsamer Angelegenheiten, Genossenschaften zu bilden, auf welche 
die gesehlichen Vorschriften über das Vereins= und Versammlungs-Recht Anwendung letden. 
Derartigen Genossenschaften bleibt es überlassen, ob sie um Ertheilung der Rechte 
einer juristischen Person nachsuchen wollen. 
Die Genossenschaften verwalten ihre Angelegenheiten selbsiständig Ein Zwang zum 
Beitritt zu elner Genossenschaft findet nicht Statt. 
Andererseits darf keinem Gewerbegenossen, welcher die statutarischen Bedingungen 
zu ersüllen bereit ist, die Aufnahme verweigert werden, falls solcher das Statut nicht 
auodrücklich gestattet.