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Jahie hindurch ihr Gewerbe ununterbrochen selbstständig im Gemeinde=
bezirke ausgeübt haben.
Diese Verbindlichkeit zur Erwerbung des Bürgerrechtes tritt jedoch
nur dann ein, wenn die Gemeinde die Bethetligten aucdrücklich dazu
auffordert, in welchem Falle sie denselben die Aufnahme nicht versagen
kann, sobald sie das nach statutarlscher Bestimmung etwa zu entrichtende
Bürgergeld erlegen.
Die Betheiligten können sich jedoch von dieser Pflicht zur Erwerbung
des Bürgerrechtes besrelen, wenn ste den Gewerbebetrieb im Gemeinde-
bezirke aufgeben.
6) Art. 44 (vergl. Geseh vom 10. Dezbr. 1857) erhält folgenden Zusatz:
Dasselbe gilt auch von den Angehörigen anderer deutscher und auherdeut-
scher Länder, wenn sie sich zu dem Zwecke des selbstsändigen Gewerbebetriebes
am Orte niederlassen wollen, vorausgesetzt, daß sie ihre Befähigung zu Er-
werbung des Bürgerrechts nachweisen (Art. 28).
7) Her Art. 47 wird aufgehoben. An seine Stelle kritt folgende Vorschrift:
In Bezug auf die Besugniß zu dem Gewerbebetriebe stehen die Schuß-
genossen den Gemeindeangehörigen gleich; diejenigen jedoch, welche nicht Staats-
angehörige des Fürstenthums sind, nur insoweit, als sie ihre Befähigung zu
Erwerbung des Bürgerrechts nachweisen und als in ihrem Heimatbslande den
dlesseltigen Staatsangehörigen eine gleiche Vergünstigung gewährt wird.
Vorstehendes Geseh kritt gleichzeltig mit der Gewerbeordnung in Kraft.
Urkundlich unter Unsrer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Landesherr-
lichem Insiegel.
So geschehen Schloß Osterstein, am 11. April 1863.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbou. Dinger. Dr. E. v. Beulwiß.