Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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einem Kreisgerichtsdirector, 
zwel siändigen Kreisgerichksräthen, 
den Einzelrichtern des Bezirks, 
und können durch Beiziehung von andern Hilfsrichtern verstärkt werden. 
Für Civilsachen kann der Staalsanwalt ebenfalls zum Mitglied des Kreiogerichts 
bestellt werden. 
Die zeither bestandenen Kriminalgerichte zu Gera, Schleiz und Lobensteln werden 
yleichwie die Justizämter in ihrem bisherigen Bestande aufgehoben. 
Das erforderliche Subalternen= und Expeditionspersonal für die Kreisgerichte wird 
duich die Staatsregierung bestimmt. 
II. Das Appellationsgericht. 
II. 
Als oberes Justizcollegium bestehet künftig das Appellationsgericht zu Elsenach auf 
Grund und nach Mahgabe des mit der Großherzoglich Sächsischen und den Fürstlich 
Schwarzburgischen Staatsregierungen abgeschlossenen Staatsvertrags. 
12. 
Das Appellationsgericht zu Eisenach tritt in allen Beziehungen der Rechtspflege, 
rücksichtlich deren nicht ehvas Anderes bestimmt ist, an die Stelle des Appellatlonsgerichts 
zu Gera, welches Lehtere aufgehoben ist 
Zu IIIl. 
Allgemeine Bestimmungen über die Kompetenz der Justizämter, der Kreisgerichte 
und des Appellationsgerichts. 
13. 
Die Zuständigkeit der Justizaͤmter, der Kreiogerichte und des Appellalionsgerichts 
in Strafsachen wird durch die Strafprozeßordnung, die Kompetenz derselben und der 
Instanzenzug in burgerlichen Rechtssachen wird bis zur Einführung einer Civilproceß= 
ordnung durch ein besonderes Gesetz geordnet, welches zugleich über die Befugnisse und 
Obliegenheit der Gerichte in Ausehung der Gegenstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
und des Vormundschaftowesens Bestimmung trifft. 
IV. Das Oberappellationsgericht. 
14. 
Das Oberappellationsgerlcht zu Jena bestehet als gemeinsames oberstes Gericht sort. 
53°
	        
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