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einem Kreisgerichtsdirector,
zwel siändigen Kreisgerichksräthen,
den Einzelrichtern des Bezirks,
und können durch Beiziehung von andern Hilfsrichtern verstärkt werden.
Für Civilsachen kann der Staalsanwalt ebenfalls zum Mitglied des Kreiogerichts
bestellt werden.
Die zeither bestandenen Kriminalgerichte zu Gera, Schleiz und Lobensteln werden
yleichwie die Justizämter in ihrem bisherigen Bestande aufgehoben.
Das erforderliche Subalternen= und Expeditionspersonal für die Kreisgerichte wird
duich die Staatsregierung bestimmt.
II. Das Appellationsgericht.
II.
Als oberes Justizcollegium bestehet künftig das Appellationsgericht zu Elsenach auf
Grund und nach Mahgabe des mit der Großherzoglich Sächsischen und den Fürstlich
Schwarzburgischen Staatsregierungen abgeschlossenen Staatsvertrags.
12.
Das Appellationsgericht zu Eisenach tritt in allen Beziehungen der Rechtspflege,
rücksichtlich deren nicht ehvas Anderes bestimmt ist, an die Stelle des Appellatlonsgerichts
zu Gera, welches Lehtere aufgehoben ist
Zu IIIl.
Allgemeine Bestimmungen über die Kompetenz der Justizämter, der Kreisgerichte
und des Appellationsgerichts.
13.
Die Zuständigkeit der Justizaͤmter, der Kreiogerichte und des Appellalionsgerichts
in Strafsachen wird durch die Strafprozeßordnung, die Kompetenz derselben und der
Instanzenzug in burgerlichen Rechtssachen wird bis zur Einführung einer Civilproceß=
ordnung durch ein besonderes Gesetz geordnet, welches zugleich über die Befugnisse und
Obliegenheit der Gerichte in Ausehung der Gegenstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit
und des Vormundschaftowesens Bestimmung trifft.
IV. Das Oberappellationsgericht.
14.
Das Oberappellationsgerlcht zu Jena bestehet als gemeinsames oberstes Gericht sort.
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