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V. Die Staatsanwälte.
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Bei jedem Kreiogerichte und zugleich für die in dessen Sprengel befindlichen Justiz-
ämter wird
ein Staatsanwalt,
bel dem Appellationsgericht
ein Oberstaatsanwalt,
und bei dem Oberappellakionsgericht da nöthig
ein Generalstaatsanwalt
angestellt, welchen nach dem Ermessen der Staatsregierung Gehilfen beigegeben werden können.
Die dienstliche Stellung der Staatsanwälte und die Funktionen derselben in Straf-
sachen ist durch die Strafprozeßordnung bestimmt.
VI. Die Anwaltschaft.
16.
Die Anwaͤlte werden vom Ministerium unter Anweisung des Wohnsihes nach Be-
dürfniß ernannt.
Dieselben können mit Genehmigung des Ministeriums zu elner Anwaltkammer zu-
sammentreten, deren Organisation und Befugnisse durch eine Advokatenordnung bestimmt
werden sollen.
VII. Das Notariat.
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Die Ernennung der Notare, sowie die Besiimmung der Zahl und des Wohnortes
derselben bleibt dem Ministerium überlassen, es sollen aber nur Anwälte zu Notaren er-
nannt werden.
Deie Bestimmung ihrer Befugnisse bleibt der Notarlatsordnung vorbehalten. Bis
zu deren Erscheinen hat es bel den bisher darüber bestandenen Vorschriften seln Be-
wenden.
VIII. Das Ministerium.
18.
Zu dem Geschäftsbereiche des Ministeriums in Justizsachen gehören:
1) alle Gnadensachen im Geblete der Rechtspflege mit Einschluß der Volliährigkeits-
erklärungen und Ewetrennungen aus Landeherrlicher Machtvollkommenheit, sowie
Genehmigung der Annahme an Kindesstatt; 4
2) die Anordnung von Prüfungen uud die Stellenbesetzungen in diesem Gebiete,
die Ernennung der Anwälte und Notare;