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gesehbuches bezeichneten Veruntrauungen und betrügerischen Handlungen, inso-
fern alle diese Verbrechen nicht sonst nach den Artlkeln 218—226, 233, 240
und 211 ausgezeichnete sind und der Belrag ihres Gegenstandes fünf Thaler
nicht übersteigt;
4) die in dem Artikel 256 des Strasgesetzbuches erwähnten Fälschungen;
5) Defraudationen von Wege= und Gemeinde-Abgaben;
6) alle Polizei-Vergeben.
Die Zuständigkeit der Strafgerichte rücksichtlich der Beeinträchtigung der Regallen,
der Stener- und Zoll-Kontraventionen, sowice anderer Defraudationen öffentlicher Abga-
ben richtet sich, vorbehältlich der Besiimmung unter III. Zisser 5 nach den Kompetenz-
Vorschriften bei Verbrechen.
Sofern nach dem Vorsiehenden Strafsätze entscheidend sind, kommt es nicht auf die
für den vorliegenden Fall selbsi zu erkennende Strafe, sondern auf den gesehlichen Straf-
saß an, dem das einzelne in Frage stehende Verbrechen, oder auch mehrere ihrem Betrage
nach zusammen zu rechnende Verbrechen, unterliegen. Dabei soll die Möglichkeit, daß
wegen Rückfalles der höchste geseyliche Strassah überschritten werden oder wegen Milde-
rungsgründen unter den niedrigsten geseplichen Strassatz heruntergegangen werden kann,
nicht berücksichtigt werden; ausgenommen den Nückfall in denjenigen Fällen, wo in dem
besonderen Theile des Strafgesetztuches seinetwegen ein besonderer Strafsay aufgestellt ist.
Sind bei der gleichen Theilnahme an einem Verbrechen für die einzelnen Thell-
nehmer verschiedene gesetzliche Strassäye aufgestellt, so ist der höhere Strassah für die
Stellung des ganzen Verbrechens rücklichtlich aller glelchen Theilnehmer entscheldend,
auch wenn der nach dem höheren Strafsatze zu Bestrafende nicht mit in der Untersuchung
begriffen ist.
Der Versuch, ungleiche Theilnahme und die Vegünstigung richten sich nach dem
Hauptverbrechen, gleichviel ob der Haupwerbrecher mit in der Untersuchung begriffen ist
oder nicht.
Art. 3. Das Smafverfahren zerfällt in die Voruntersuchung und Hauptverhand-
ung.
Die Voruntersuchung hat die Existenz und Natur des Verbrechens, sowie die Per-
son des Thäters und die zu seiner Ueberführung dlenenden Beweiemittel soweit zu er-
forschen, daß ennveder elne Anklage begründet und die Hauptverhandlung vorbereltet,
oder der Ausspruch herbeigeführt wird, daß ein Grund zu welterer gerichtlicher Vorfol-
gung nicht vorliege.
Bei Vergehen genügen die von der Staatsanwaltschaft durch Einzelrichter oder durch
Polizel-Beamte veranlaßten Ermittelungen zur Vorbereitung der Haupwerhandlung, und
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