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Eln weiteres Rechtsmittel findet in diesen Fällen nicht Statt, vorbehältlich der Be-
stimmungen in dem Artikel 226, welche hier analog zur Anwendung kommen.
Erscheint der Angeklagte in der Hauptverhandlung, so wird nach Artikel 347
verfahren.
Art. 345. Das Verfahren vor, dem Einzelrichter ist ein abgekürztes, dergestalt,
daß die Voruntersuchung mit der Hauptverhandlung verbunden wird. Einer Anklage-
schrift und Verseyung in den Anklagestand bedarf es nicht. Statt der ersteren ist ein
allgemeiner Antrag auf gesehliche Bestrafung genügend.
Es hängt von dem Ermessen des Einzelrichters ab, ob er sofort, oder erst nach
welteren Untersuchungsschritten in. einer Voruntersuchung, einen Tag zur Haupterhand-
lung ansetzen will.
Im Allgemeinen hat er die Vorschriften zu beobachten, welche der Untersuchungs-
richter bel den Kreisgerichten zu beobachten hat. Rekurse gegen seine Verfügungen fin-
den nach Analogie der Vorschriften im Art. 100 jedoch nur an das Kreisgericht Statt.
Art. 346. Bei folgenden einzelnen Handlungen gelten besondere Vorschriften.
1) Vorläufige Festnehmung des Angeschuldigten zum Behufe der Vorführung findet
nur in den im Art. 108, Nr. 1 und Nr. 2 gedachten Fällen, und bei Polizei-
Vergehen nur in den Fällen Nr. 1 Stan.
2) Steckbriefe (Art. 114) sind unzulässig.
3) Bei Uebertretungen, welche allein oder wahlweise mit Geldstrafe bedroht sind,
kann der Angeschuldigte bei Strafe des Eingeständnisses, unter Androhung der
für den Fall des Ungehorsams eintretenden Strafe, vorgeladen werden, auf welche
letztere im Falle des Ungehorsams zu erkennen ist. Die Ladung soll schriftlich
erlassen werden, eine Frist von mindestens acht Tagen enthalten und die Vor-
schrist des Art. 226 hier analogisch Anwendung finden.
Untersuchungshaft kann nur in den Fällen des Art. 131, Nr. 2 verhängt werden.
Durchsuchung von Papieren dritter Personen (Art. 146) und Beschlagnahme
und Eröffnung von Briefen (Art. 152 f.) finden nicht Statt.
Sind Sachverständige abzuhören, so genügt die Abhörung eines einzigen; auch
werden Sachverständige nur mittelst Handschlages an Eidesstatt verpflichtet.
Zeugen werden vereidet; ausgenommen bei Polizei- Vergehen, sosern dabei der
Michter nach seinem Ernest en einen bloßen Handschlag an Eidesstatt für genü-
gend erachtet. Beamte, welche eine Aussage innerhalb ihres Dienstwirkungs-
krelses erstalten, sind blos auf ihre Dienstpflicht zu verweisen.
Führung eines Protokolles ist bei der Hauptverhandlung stets, und bei Unter-
suchungshandlungen, welche zur Voruntersuchung gehören (Art. 345), nur dann
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