Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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4) 
àb 
6) 
7) 
8) Beglaublgung von Absch 1½—*s#smzm:K- 
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ausdrücklich vorgeschrieben ist, für jede vorschristmähig geschriebene (S. 4) Seite 3 Gr. 
Insinuations-Registraturen sind durchgehends firel. 
Anmerkung: 
a. wenn mehre demselben Zahlungspflichtigen zur Last fallenden Zeugenver- 
nehmungen oder andere Vernehmungen unmittelbar hinter einander folgen, 
so werden dieselben nur als Ein fortlaufendes Prokokoll angesetzt; 
b. Personal-Beschreibungen werden wie Negisiraturen liquldirt, ingleichen alle 
Nicderschriften, welche dem Protokolle in Form von schriftlichen Aufsäten als 
Beilagen angefügt werden. 
Protokolle bei den öffentlichen Verhandlungen nach dem Verhälknisse der 
Dauer dieser Verhandlung und dem münge des * Meaic zusammen 
a. bei Einzelrichtern . . 10 Gr. bis 2 Thlr. 
b. bei Kreisgerichten . . . . . .1«r.hlkbm()s 
cbktGeschwoknmgmchtcn. 3-b1612- 
Dieser Ansaß umfaßt Alles, was in dem Protololle vorkommt, außer der 
Gebühr für die richterliche Verhandlung. 
Jedes ersie Blatt einer von öffenklichen Behörden ergehenden Ausfertigung, 
falls kein höherer oder nledrigerer Ansah ausdrücklich vorgeschrieben ist 10 Gr. 
Ladungen von Zeugen und chversändigen zu einer anenilichen J 
lung jedoch nur . 5Gr. 
Jede dritte oder folgende Seite einer Ausfertigu ig 6. *me . 4 
Schriftliche Vorführungs= und Verhaftsbefehle . 20 
OkchtekltcheBefehl-zurHanofuchunquustskchfuchtmgvon Pa- 
pieren . . 20 Gr. 
Oesfenttce Vorladung. des in T des mistt 
Steckbriese 15 Gr. 
Slder-Geleltsbres6. . 1 Thlr. 
Abschriften, die bei öffentlichen Behörden gefertigt weiden, jeder Bogen von 
vier voll geschriebenen Seiten - 4), ss der isgegh 3 Gr. 
bel gebrochenen Bogen . 2Gr. 
einen halben Bogen, sonst aber gar uan gerechnet. cna die wörtlich aus 
einer anderen Schrift entnommen werden, und Akten-Verzeichnisse, die über eine 
Seite betragen, werden ebenso angesezt; außerdem aber sind lehtere frei, sowohl 
in der Urschrist als im Duplikate, und erstere wie Ausfertigungen zu liquidiren 
(Nr. 3 dieses Paragraphen). 
  
icht uͤb 9 g fuͤll 2Gr. 
670
	        
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