Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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2) Für die öffentliche mündliche Verhandlung, und war 
a. vor einem Einzelrichter . „1144 bis 2 Thlr. 
Wenn jedoch nach Art. 49 und 343 der Snaglonei# ein Privat- 
Ankläger oder eln Polizei-, Verwaltungs-, Gemeinde= oder Forst-Beamter an 
der Stelle des Staatsanwaltes zu, 6 ist für die Verhandlung nur zu 
liquidiren . . · 3 Gr. bis 15 Gr. 
b. vor Kreisgerichten . 1, 2, 3, 4 Thlr. 
c. vor dem Appellations. Gerichte tWuu Ober- 
Appellations-Gerichte · 3, 4, 5 
d. vor den Geschwornengerichten 4, 5., 6 
Bemerkung. Dauert eine offeniliche Verhandlung * Tage bindurch, 
so kann die Gebühr für jeden Tag in Ansat gebracht werden. 
Vierter Abschnitt. 
Von den an bestimmte einzelne Personen zu entrichtenden Gebühren. 
A. Diäten bei Verrichtungen außerhalb der Flur des Wobhnsitzes der Behörde. 
8. 11. 
1) Mitgliedern der Kreisgerickt., Untersucunbsrichtern und Ein- 
zelrichtern . Thlr. 10 Gr. 
2) dem Protokoll— Führer . . . 410 
3) Subalternen der Behörde, welche zu einem anderen 
Zwecke, als zur Protokoll- nnn zu der - ge- 
zogen werden . 1. 10 
Nur halbtägige Diãlen- si iden Statt bei ellen Excditiouen, die mit Einschluß 
der Hinreise und der Rückreise innerhalb sechs Stunden beendigt werden. 
Anfang und Ende der Reise, wie der Verrichtung selbst, ist daher immer in 
dem Protokolle zu bemerken, widrigenfalls nur ein halber Tag Diäten vergütet wird. 
Für Nacht Quartier, einschlüssig des un dem Untersuchungerich und 
dem Protokoll-Führer jedem . 20 Gr. 
Dauert die Abwesenheit zwar über Noact, doch /ncht ber Mittag des ande- 
ren Tages, so erhöhet sich der Diäten-Ansatz des o vorigen Tagts. 
für den Untersuchungsrichter um . . . .16 Gr. 
für den Prokokoll-Führer um. . 12 Gr 
Ausfwand für ein Geschäftslokal bei auswärtigen Expoditionen win nur auf 
dem Grunde besonderer Vescheinigung vergütet.
	        
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