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5) Gesetz über die Aushebung des befreiten Gerichtsstandes, vom 28. April 1863.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün.
gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein rc. 2c.
verordnen hierdurch unter Zustimmung der Landesvertretung. Folgendes:
S. 1
Das Gesetz wegen Aufhebung des befreiten Gerichtsstandes vom 4. Dezember 1852
mitt mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft und es hört daher von gedachtem Tage
an der privilegirte Gerichtsstand für Personen, Grundstücke und Gerechtigkeiten, ingleichen
für den Fiskus und andere juristische Personen auf.
8. 2.
Da die in dem erwähnten Geseße 8. 3 in Aussicht genommene Allodifikation der
Ritterguͤter inmittelst erfolgt ist, so faͤllt auch ruͤcksichtlich dieser der dort einstwellen noch
vorbehaltene befreite Gerichtsstand gänzlich weg.
8. 3.
Der Gerichtsstand des Landesfürsten und sämmtlicher Mitglieder des Fuͤrstlichen
Hauses bildet künftig.
das Kreisgericht zu Gera,
ohne Rücksicht auf den Werth und die Natur des Gegenstandes.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchst eigenhändig vollzogen und Unser landes-
ürstliches Insiegel beidrucken lassen.
Schloß ÖOsterstein, den 28. April 1863.
(L. S.) Heinrich LIXVII.
v. Harbon. Dinger. Dr. E. v. Beulwit.