Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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nommen hal, muß slch, so lange es dauert, der gütlichen Vermittelung aller ihm vor- 
getragen werdenden Streiklgkeiten unterzlehen. 
.4. 
Der Vürgermeister hat denjenigen, auf welchen die Wahl des Gemeinderathes ge- 
fallen ist, sosort über dle Annahme der Wahl zu besragen und in dem Falle der Ab- 
lehnung eine anderweite Wahl vorzunehmen. Das Ergebulh der Wahl ist dem zustän- 
digen Justizamte anzuzeigen, welches die Giltigkeit derselben und die Elgenschaft des Ge- 
wählten zu prüfen und wenn sich kein Bedenken findet, den Lewhteren zu verpflichten, 
außerdem aber eine neue Wahl anzuordnen hat. 
S. 5. 
Das Amt des Friedensrichters ist ein Ehrenamt und mit Gehalt nicht verbunden. 
Nur die gewöhnlichen Schreibegebühren, ingleichen wirkliche Auslagen sowie 2 Sgr. Bo- 
tengebühren für jeden Termin kann er von den Parteien erseht verlangen. 
8. 6. 
Dem Friedensrichter gebührt die Achtung einer öffentlichen Stelle; Verletzungen 
dieser Achtung bei Ausübung des Amtes werden von ihm selbst mit Verwels oder Geld- 
strafe bis zu 2 Thlr. geahndet. 
Wegen anderer und größerer Vergehen wlird das Protokoll an das zuständige Ge- 
richt zum Bebuf der Untersuchung und Bestrafung abgegeben. 
Die von dem Friedenorichter erkannt werdenden Geldstrafen fallen der Gemeindekasse zu. 
Die Schreibmaterialien haben die Gemeindekassen zu bestreiten. 
S. 7. 
Die Hauplbestlmmung der Frledensgerichte ist, Kreitige Rechtssachen, ingleichen Ver- 
balinjuriensachen im Wege der Güte zu erledigen; jedoch können fie auch schiedorichter- 
liche Erkenntuisse ertheilen, insofern die Parteien sich auf den schiedsrichterlichen Aus- 
spruch irgend eines Friedensrichters, mit dessen Zustimmung, vereinigt haben. 
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S. 8. 
Die Thätigkeit der Friedensgerichte kann nur dann eintreten, wenn sich die bekres- 
senden Parkeien auf irgend einen Friedensrichter vereinigt haben, um diesem ihre Rechts- 
angelegenheit zum Behuf des Sühneversuchs oder seiner schiedsrichterlichen Entscheidung 
vorzutragen. 
Ist eine solche Vereinigung dem betreffenden Friedensrichter angezeigt, so hat der- 
selbe binnen 3 Tagen eine Ladung an die Parkeien zu erlassen und in der Regel bin- 
nen 8 Tagen einen Termin zwischen ihnen abzuhalten. 
Nechtöbeistände als solche, sind ausgeschlossen, nur bei Abhaltungen durch ein öf- 
fentliches Amt, hohes Alter, Krankheit oder erhebliche Prlvatgeschäfte können Bevollmäch= 
ti. ke zugelassen werden.
	        
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