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dem Gerlcht, welchem die Führung des Handelsregisters obliegt, entweder persönlich be-
wirkt oder in der Form einer gerichtlichen oder nokariellen Urkunde eingereicht werden.
Auch müssen alle Unterlagen, welche erforderlich sind, um den Eintrag zu bewir-
ken, insoweit das Handelsgesetzbuch nicht elwas Anderes anordnet, die Eigenschaft öffent-
icher Urkunden haben.
8. 8.
Wer in den Fällen, in welchen nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs die
Belheiligten zur Befolgung der die Anmeldung zum Behuf der Eintragung in das Han-
delsreglster betreffenden Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten
find, diesen Vorschristen, sowie den Bestimmungen des §. 7 dieses Gesetzes innerhalb
vier Wochen nach Eintritt des Falls nachzukommen unterläßt und nicht darzuthun ver-
mag, daß ihn hierbel kein= Verschulden wifft, versällt, ohne dah es einer vorhergehenden
Androhung bedarf, in eine Individualstraic von 1—10 Thalern. In den Fällen der
S 2—4 dieses Gesepes beginnt der Lauf der vierwöchigen Frist mit der endgiltigen
Entscheidung der Verwaltungsbehörde.
Als endgiltig ist eine solche Entscheidung anzusehen, wenn gegen sie binnen zehn
Tagen nach ihrer Bekanntmachung ein Recurs an die obere Verwaltungsbehörde, das
Fürstliche Ministerlum Abtheilung für das Innere, nicht eingelegt worden oder dieser
endgiltig erledigt ist.
Das Handelsgericht hat bei Erkennung dieser Strafe dem Betheiligten für den Fall,
daß er binnen einer bestimmten Frist die Anmeldung nicht ordnungsmäßig nachholt, eine
böhere Geldstrafe anzudrohen und damit so lange fortzufahren, bis die gesepliche Anord-
nung befolgt oder deren Voraussehung weggefallen ist.
Die Geldstrafen können bls zur Höhe von je zweihundert Thalern angedroht und
verhängt werden.
8. 7.
An das in §. 8 dieses Gesetzes bestimmte höchste Maß der Ordnungsstrafen ist das
Handelsgerlcht auch in dem Falle des Art. 26 Abs. 2 des H. G. B. gebunden.
III. Von den Handelsbüchern.
8. 10.
Drdnungsmaͤßig geführte Handelsbücher eines Kaufmanns liefern bei Streitlgkelten
über Handelssachen einem Richtkaufmann gegenüber weniger als halben Beweis.
Das bisherlge über die Beweiskrast der Handelsbücher und deren Voraussetzungen
geltende Recht ist aufgehoben.