Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

99 
Mach benselben Grundsaͤten ist gegen solche Ersteher zu verfahren, welche im Bie- 
tungstermine den zehnten Theil des Liciti nicht baar erlegt, ober genuͤgende Sicherhelt ge · 
stellt, jedoch von den Interessenten Nachsicht bis zum Adjudicatlonskermine erhalten baben und 
in diesem den zehnten Theil. des Licili zu erlegen nicht im Stande sind. 
K. 18. 
Wenn dagegen im Acdjublcatsonstermine nächst Bericheigung des zehueen Theils des 
Licili und erfolgtem Vermäögensnachweise, dle Fristen, innerhalb welcher bie übrigen Ec- 
stehungsgelder erlegt werden sollen, regulirt sind, soe ist dem Ersteber das Gut wieklich zu 
überweisen, zu dessen Beurkundung,eln Adjudicationsschein auszuferrigen, ihm die Besinahme 
des zugeschlagenenen Gutes anbeim zu geben, oder er auf Verlangen Gerschtswegen in dal 
selbe einzuweisen. 
19. 
Von dem Tage ber Adjudicatlon gehen die Nuhungen des versteigerten Grundstuͤckes 
auf den Ersteher über, in söfern nicht deshalb ein Anderes unker den Interessenten ausgemacht 
worden ist. 
Die Gefahr ctraͤgt der Ersteher vom Augenblicke des Zuschlages im Licitationstermine, 
und zwar auch in dem Falle, wenn er später zur Bezahlung der Kaufgelder sich außer 
Scande befinden und deshalb die anderweite Subyastation nochwendig werden sollte. (. 17). 
9. 20. 
Wenn in dem anberaumten Lleitationslermine gar kein Eesteher sich findet, so bängt 
es von dem Gläubiger ab, ob er auf. Anberaumung elnes anderweicen Biekungskermines oder 
darauf, daß das Gue gerichtlich gewürdert und ihm gegen die Taxe überlassen werde, oder 
endlich auf Seauestration des Grundstückes auf so lange, bis ein annehmlicher Käuser ft sich 
finden oder er durch die Rutungen völlig bezable seyn wird, antragen will. 
Wenn der Gläubiger auf eine Taxation anträgt, um das Gur darnach zu übernehmen, 
sb ist solche durch zwei von dem Gerichte zu verpflichtende Sachverständige zu bewirken. 
In Bezug auf ein, solchergestalt von dem Gläubiger übernommenes Gue foll das in 
der Preceßordnung Tu. XXXIX. &. 12 und 13 begründete Wiederelulssungsrecht dem 
Schuldner nichre weiter gusteben, vielmehr gänzlich wegfallen.. 
8. 21. 
Hat sich im Versteigerungstermine nur ein einzlger Bieter gefunden, so sind der Glaͤu- 
biger und der Schuldner darüber zu befragen, ob sie iöm das Guc sür sein Gebor über- 
lassen wollen, oder elne anderwests Ausblekung wünschen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.