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25.
Bekrifst der durch das zu vollstreckende Erkenn#niß erledigte Rechtsstrelt die Einraͤum-
ung eines dem Obstegenden zu gewährenden dinglichen Rechts, das durch Eincragung in dle
Lehns- oder Gerichtsacten, in die Hypotheken= oder Gerichtshandelsbücher gewährt werden
kann, oder eine zwischen den Parkeien treltige Forderung an einen Dricten, so ist im ersten
Falle auf den Antrag des Obsiegers durch das Gersche ohne Weiteres die nölhige Requisi-
tion an die einschlagende Behörde deshalb zu erlassen, im letzten Falle die geeignete An-
weisung an den Schuldner der strelelgen Forderung zu versügen, und es sind beide Thelle
blervon zu benachrichtigen.
. 26.
Dasern dem bestegten Serelecbelle durch das in Rechtskrafr übergegangene Erkenntniß
elne dem obstegenden Tbeile zu gewährende Leistung zur Pfliche gemache worden ist, so i#t
töm auf Ansuchen des Letzteren, unter Audrohung einer angemessenen Gelbstrafe aufzugeben,
daß er solche innerhalb der oben K. 2 bestimmten Frist verrichte.
Kommt er dieser Auflage niche nach, so wird die verwirkte Strafe beigetrieben und
ber Verurkheilte bei Gesängnißstrase angewiesen, dem richterlichen Besehle Folge zu leisten.
Zugleich ust in sölchen Jällen, wo bie Lelstung eben so gut durch Dritte gescheben kann,
als durch den Unterliegenden, diesem zu eröffnen, daß bei sernerer Renitenz die Acbeir durch
elnen Dricten auf seine Kosten werde ins Werk gesetzt und der desfalsige Aufwand von
ihm werde beigetrieben werden. Komme er dieser Auslage ebenfalls niche nach, so wird dle
Gefängnißstrafe vollzogen, die Leistung durch Lohnarbeiter verrichtet und der erwachsene Auf-
wand auf die bei Hülssvollstreckungen wegen schuldiger Geldsummen vorgeschriebene Art bel-
getrleben.
Die Kosten für die Lohnarbeller eue der Obstegende einstwellen vorzuschleßen.
In Fällen nokorischer Armueh ist dem richterllchen Ermessen nachgelassen, bie Gesäng-
nißstrase sofort anzudrohen und an dem Ungeborsamen zu vollziehen, sowle es ihm da,
wo Gefahr auf dem Worzuge hastek, überlossen bleibt, die verweigerte Leistung fofort durch
Lohnarbeiter verrichten zu lossen.
5. 27.
Wenn dagegen dle Leistung von der Beschoffenheie ist, vaß sie nur von dem Uncerlie-
genden selbst, nicht durch Drütte, gewähre werden kann, (0 ftehet es dem Obseegenden,