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wenn die angewendeten Zwangsmlttel vergebens gewesen sind, frei, die Leistung des Interesse
zu forbern und dieses im Wege des Huͤlfsverfahrens fuͤr Schuldsachen beizutrelben, und er
kann ln solchen Faͤllen, wenn dem Besiegten Arglist oder grobe Nachlaͤssigkelt zur Last faͤllt,
oder der Schaden des Klaͤgers auf andere Weise nicht zu ermitteln stebhet, verlangen, daß er
zu dem Würderungseide gelassen werbe.
Hat der obstegende Thell wegen der vom unterllegenden verweigerken Leistung einmal
den Weg der Ensschädigungs- und Ersahsorderung eingeschlagen, so behält es hierbel sein
Bewenden, und er kann später die Leistung in Nalur eben so wenig sordern, als der unter-
liegende durch das nacherägliche Erbieken zu deren Verrichtung von Leistung des Interesse
sich besreien, wenn nicht belde Thelle sich anderweit verelnlgen.
v. 28.
Wenn endlich das zu vollstreckende Erkenntniß dem besiegten Streitthelle zur Pflicht
gemacht bat, etwas zu unterlassen, so ist ihm, auf Ansuchen des obsiegenden Theils, sofort
nach eingetretener Recheskraft unbedingt, ohne erst cine Zeitfrist zu bestimmen, die Unterlas-
sung unter Androhung elner angemessenen Geldskrafe auszugeben.
Wen er dlesem Verboke nicht nachkomme, so ilt auf anderweite Anzeige des Obstegen-
den die verwirkte Strase nebst elwaigen Schäden und Kosten unnachsschtig beizutreiben und
das srühere Verbot bei verdoppelcer Serase zu wiederholen, zu gleicher Zeit aber der Un-
terliegende zur Leistung einer angemessenen Caution, aus welcher in Folge abermaliger Nicht-
befolgung Stcafe, Schäden und Kosten zu erbeben sind, anzuhalten.
Nächstdem ist jedesmal, wenn durch die den Verboken zuwider unternommenen Hand-
lungen zum Nachtheile des Obsiegenden elwas verindert worden seyn sollte, dem besiegeen
Weile eine kurze Frilt zur Wiederberskellung des vorigen Zustandes zu bestimmen, und wenn
er diese Frist unbeachter ablausen läßt, jener Zustand auf des Ungehorsamen Kesten berzu-
stellen.
Dasern übeigens bas zu vollstreckende Urtbell selbst schon einen Serafbefehl enthaͤlt, so
bedarf es der Androhung einer Strase durch besonderts Deeret nicht erst, vielmehr ist in
einem solchen Falle auf die Anzeige des obsiegenden Theils, daß sein Gegner dem Urtheile
enigegen gehaudelt habe, die in dlesem angedrohte Strase nebst Schäden und Kosten ohne
Welceres belzuerelben und bel verdoppelter Serafe dle Unterlassung anzubesehlen.