Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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b. zwel Male in elner gangbaren Zeltung, 
2) wenn der Gegenstand über 200 Rehlr., jedoch nicht über 1000 Rihlr. Conv. werth ist: 
a. drei Male in dem Amts- und Nachrschtsblatte bes betreffenden Fürstenthumes; 
b. dres Male in zwel der gelesensten Zellungen; 
3) wenn der Gegenstand über 1000 Rehlr. Conv. an Werthe beträge, ober nach Gelde 
sich nichr füglich anschlagen läße, z. B. im Ebedesertionsprocesse, 
a. drel Male in dem Amts= und Nachrichtsblatre, 
I. drel Male in elnem der geleseusten Provinglalbläteer, 
c. brel Male in zwel der gangbarsten Zeltungen. 
. 33. 
Die Bekanntmachungen, welche in sffentliche Bläcter eingerücke werden sollen, sind mäg- 
lIchst kurz zu fallen, es ist nur das Wesentlichste darinnen aufzunehmen und äbrigens auf 
dle an Gerichtsstelle anzuschlagende ausführliche Edlcealladung zu verwelsen. 
¼. 34. 
Dabei ist darauf Rücksiche zu nehmen, daß von dem Tage an, wo der erste Abdruck 
in den öffenellchen Biäteern erscheint, bis zum Edlctaltermine eine volle dreifache Saͤchsische 
Frist innen licge, weshalb die Behörden bel den an die Zeltungs-Expeditionen zu erlassenden 
Reaqussirionsschreiben das Nöthige nach Worschrife §. 14. oben, zu bemerken baben. 
Sollte durch ein Verseben der erste Abdruck in einem oder dem andern Blatte zu spät 
erfolgen, so soll dieß, wenn nur das Patent zeltig angeschlagen worden und der erste Ab- 
druck im officiellen Wochenblatte zeltig ersolgt ist, zwar den Fortgang des angesetzten Ter- 
mines usche Hindern, aber die Frist noch bis zu dem Tage offen bleiben, an welchem die dritte 
Sächsische Frist, vom Tage des verspälteten ersten Abdruckes an gerechnet, abläuft. 
Wenn die Richterbehoͤrde, welche das Verfahren leltet, das Verseben verschulbet bar, 
so ist dieselbe die dabnrch entstandenen Kosten zu übertragen verbunden und nach Befinden 
durch dle Landesregierung in eine Oeldbuße von 5 Ribl. zu verurthellen,
	        
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