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Bayerischen Krone, bes Orbens der Koͤnlglich Wuͤrtembergischen Krone, und des
Grohperzoglich Badischen Zähringer Löwen-Ordens;
andererseits
Seine Herzogliche Durchlauche der Herzog von Nassau:
HochstIbren Regierungs-Director Wilbelm Magdeburg;
von welchen Bevollmächtigeen, unter dem Worbehalte der Ratification, folgender Vercrag ab-
geschlossen worden ist.
Artikel 1.
Seine Herzogliche Durchlauche der Herzosg von Nassau creken mit Ihren Landen den
zwischen den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen und Würtemberg, dem Großberzog=
thume Baden, dem Kurfürstenthume und dem Grohbherzogehume Hessen, ingleichen den zu
dem Thüringischen Zell- und Handels-Werelne verbundenen Seaaken Behuss elnes gemeln-
samen Joll= und Handels-Sostemes errichteten Vereine bel, wie solcher auf den Grund der
darüber abgeschlessenen Verträge vom 22. und 30. März, ingleichen vom 411. May 1833
und vom 12. May 1835 besteher.
In Folge dieses Beiéritts wird das Herzogthum Nassau mit den zu dem gedach-
ten Vereine gehörigen Ländern gegen Uebernahme gleicher Verbindlichkelten und Erlangung
gleicher Rechte, wie diese, einen Gesammt-Zoll- und Handels-Werein bilden.
Die Bestimmungen der angesührten Verträge werden daher mit den für den jebigen
Beitritt des Herzogihumes Raslau dazu verabrederen Modisicatienen bier, wie nachstehrt,
ausgenommen.
Artikel 2.
Da in den Gebleken der conkrahirenden Sta#ten übereinstimmende Gesebe über Eln-
gangs= Ausgango= und Durchgangs= Abgaben besteben sollen, jedoch mit Modistcalonen,
welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der all-
gemeinen Gesehgebung eines seden Tbeil nebmenden Landes oder aus localen Inreressen ssch
als norhwendig ergeben, so wird dieses auch für das Herzogibum Nossau Anwendung finden.
Bei dem Zolltarif nameutiich sollen biedurch in Bezug auf Eingoangs- und Ausgangs-Abga-
ben bei einzelnen, weniger für den größeren Verkehr geeigneten Gegenständen, und in Bezug
auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem der Zug der Handelsstcaßen es ersordert, solche Ab-