111
belegten, und deshalb einer Ausgleichungs-Abgabe uncerworfenen inländlschen Erzeug-
nisse, nach Maaßgabe des Act. 8., und endlich
c. solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der comtahirenden Staa-
ren ereheilten Ersindungs-Privilcglen (Patente) nicht nachgemacht oder eingeführe wer-
den können, und daher für die Dauer der Privileglen (Dateme) von der Einfohr in
den Scaac, welcher dieselben ertheile har, noch ausgeschlossen bleiben müssen.
Artikel 6.
Hlnsichtlich der Elinfuhr von Spielkarten behält es in jedem der contrahirenben Staa-
ten bei den bestebenden Verbocs= oder Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden.
Artikel 7.
In Becceff des Salzes treten Seine Herzegliche Durchlauche der Herzog von Nassau
der zwischen den concrahirenden Verelns-Regierungen getrossenen Verabredung in solgender
Art bei:
“*
5
*
2
die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschleden
zu werden pflegk, aus feemden, nicht zum Verelne gehörigen Ländern in die Vereins-
staaten, ist verboten, in soweit dieselbe niche für elgene Rechmung einer der vereinten
Regierungen, und zum ummirelbaren Verkause in ihren Salzämtern, Fakkorcien oder
Niederlagen geschleht;
dle Durchsuhr des Salzes unb der vorbezeschneken Gegensiände aus den zum Werelne
nicht gebbrigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Ver-
einsstaalen, deren Gebset bei der Durchfuhr berühre wird, und unter den Verlichts-
maaßregeln Statt finden, welche von denselben für nörbig erachlet werden;
die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei;
was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten beteiff, so ist die Einfuhr des Sal-
zes von einem in den andern nur in dem Falle erlaube, wenn zwischen den Landes-
Regierungen besondere Vertcäge deshalb besteben;
l wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammt-Wereines aus Sraats=
oder Privat. Salinen Salz bezleben will, so müässen die Sendungen mit Pässen von
össenclichen Behörden begleiret werden;