Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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e. im Koͤnigreiche Sachsen von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Weln; 
d. im Königreiche Würcemberg von 
Bier, 
Bramewein,. 
geschrorecem Malz; 
e. im Großber zogzthume Baden von 
Bier; 
s. im Kurfuͤrstenthume Hessen von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Weln; 
F. im Großber zogtbume Hessen von 
ier; 
h. in den zu dem Thüringischen Vereine gebörigen Staaten von 
Bier, 
Brannwein, 
Taback, 
Traubenmost und Weln. 
Im Herzogthume Nassau werden, da weder die Produckion des Weines und Tabacks, 
noch dle Fabrikarion von Bier und Branntwein daselbst mit besonderen Steuern belaster ist, 
keine Ausgleichungs-Abgaben erhoben. Für den Fall jedoch, daß die Herzogliche Regierung 
es künstig angemessen Hönden sollte, jene Ergeugnisse sämmelich oder zum Theil bei sich mie 
einer Productions= oder Fabrikationslleuer zu belegen, bleibe derselben auch das Recht zur 
Erhebung von Ausgleichungs-Abgaben unter denselben Umständen vorbehalten, unrer welchen 
die anderen Verelnsstaaren solches gegen elnander ausüben.
	        
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