Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

heblicher Contraventionen kann nach dem Ermessen der Behoͤrde entweber ganz unterbleiben, 
oder nur #m Allgemeinen angedeutec werden. In allen Zeugnissen ist wo mäglsch mit Ao- 
gabe der Gründe) zu bemerken, ob der Inbaber der Theilnahme an verbotenen Verbindun- 
gen verdächilg geworden sey oder nicht. 
Jeder ist verpflichtet, um diese Zeugnisse so zeleig nachzusicchen, daß er sie bei der 
Immatrikulakion vorzeigen kann, und die Behörden sind gehalcen, solche ohne Aufenehale 
auszufertigen, falls niche Gründe der WVerweigerung vorliegen, welche auf Verlangen des 
Studierenden beschelnigee werden müssen. Gegen die Verwelgerung kann derselbe den Re- 
kurs an die Oberbehörde nehmen. 
Kann ein Stud#erender bel dem Gesuche um Immacrikulation dle erforderlichen Zeug- 
nisse niche vorlegen, verspricht er jedoch deren Nachlieferung, so kann er, nach dem Er. 
messen der Immacrikulacions-Commisston, vorerst ohne Immatrikuloclon, auf die akademischen 
Gesetze verpflicheer und zum Besuche der Colleglen zugelassen werden. Von Selten der 
Unlversträe soll aber sofort an die Behörde, welche dle Zeugnisse auszuskellen oder zu be- 
glaubigen bat, um Nachricht geschrleben werden, welche von derselben ohne Aufenthale zu 
ertheilen ist. 
Artikel wW. 
Die Immaerlkulacion ist zu verwelgern: 
) wenn eln Studlerender sich zu spät dazu meldbek und sich desbalb nicht henügend 
encschuldigen kann (Nrc. I.); 
2) wenn er die erforderlichen Zeugniste niche vorlegen kann 
Erfolge auf dle Erkundlgung von Selten der Unlversstät längstens blnnen vier Wochen, 
vem Abgangslage des Schrelbens an gerechner, keine Anewort, oder wird dle Ertheilung 
eines Zeugnisses, aus weschem Grunde es auch sey, verwelgert (Art. M u. III.), so muß 
der Angekommene in der Regel sofort die Unlversitcht verlassen, wenn sich die Reglerung 
nicht aus besonders rücksichtswürdigen Gründen bewogen finder, ihm den Besuch der Col- 
leglen unter der im vorstehenden Arkikel enthollenen Beschränkung noch auf eine bestimmes 
Zelr zu gestatten. Auch bleibe ihm unbenommen, wenn er später mit den erforderllchen 
Zeugnissen versehen , sich wieder zu melden. 
3) Wenn der Ankommende von elner anderen Unbersi mitcelst des consilli abe- 
umc# weggewlesen ist.
	        
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