Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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angenommen sind, zum Gebrauche sowohl der Herzeglich Nalsaulschen Zellämeer, als des 
bandeltrelbenden Pubsikums amellch bekannt machen lassen. 
So lange, bls dle contrahlrenden Staaten über eln gemelnschaf#liches Münzsostem über- 
eingekommen seyn werden, soll die Bezahlung der Zollabgaben, wie in den anderen Ver- 
elnsstaaken, so auch im Herzogtbume Nassau nach dem Münzfuße gescheben, nach welchem 
die Enerichtung der übrigen Landesabgaben daselbst State findee. 
Es sollen aber schon jete dle Gold= und Silbermünzen der sämmolschen contrah#renden 
Staaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei allen Hebestellen des Gesommt-Verel- 
nes und von allen ZahlungspflIcheigen ohne Unterschled angenommen, und gu diesem Bebufe 
die Valvatlons-Tabellen, über welche zwischen den blaberigen Verelnsglledern berelks die er- 
forderliche Einlgung Statt gefunden hae, im Herzogehume Nassau, wie umgekehre dle hier- 
nach zu berechnende Valvaklon der Herzeglich Nassaulschen Mänzen in den anderen Ver- 
eins-Staaken, öffenellch bekanne gemacht werden. 
Artikel 12. 
Dlie Wasserzölle oder auch Wegegeld. Gebühren auf Flüssen, mit Elnschluß derjensgen, 
welche das Schisfsgesäß creffen (Recognielons-Gebühren), sind von ver Schlssahrt auf solchen 
Flüssen, auf welche dle Bestimmungen des Wiener Congresses oder besondere Staats-Ver- 
traͤge Anwendung finden, ferner Ecenselis nach solchen Bestlmmungen zu entrichten, in sofern 
nichts besonderes verabreder wie 
Alle Begünstigungen, 8 eln Vereinsstaat dem Schiffahrts · Betrlebe selner Untertha· 
nen auf den vorerwaͤhnten Fluͤssen zugestehen moͤchte, sollen in gleichem Maaße der Schif- 
fahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen. 
Auf den uͤbrlgen Fluͤssen, bel welchen weder die Wiener Congreßaete, noch andere 
Staats · Vertraͤge Anwendung finden, werden die Wasserzoͤlle nach den prlvativen Anordnun- 
gen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Fluͤssen die Unter- 
thanen der contrahirenden Staaten und deren Waaren und Schissegefaͤße uͤberall glelch be- 
handelt werden. 
Artikel 13. 
Konal- Schleußen= Brücken= Fäbr. Hosen= Waage= Krahnen= und Nlederlage.Ge- 
bühren und Leistungen süc Anstalten, die zur Erlelchterung des Werkehrs bestimmr find, fal-
	        
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