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angenommen sind, zum Gebrauche sowohl der Herzeglich Nalsaulschen Zellämeer, als des
bandeltrelbenden Pubsikums amellch bekannt machen lassen.
So lange, bls dle contrahlrenden Staaten über eln gemelnschaf#liches Münzsostem über-
eingekommen seyn werden, soll die Bezahlung der Zollabgaben, wie in den anderen Ver-
elnsstaaken, so auch im Herzogtbume Nassau nach dem Münzfuße gescheben, nach welchem
die Enerichtung der übrigen Landesabgaben daselbst State findee.
Es sollen aber schon jete dle Gold= und Silbermünzen der sämmolschen contrah#renden
Staaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei allen Hebestellen des Gesommt-Verel-
nes und von allen ZahlungspflIcheigen ohne Unterschled angenommen, und gu diesem Bebufe
die Valvatlons-Tabellen, über welche zwischen den blaberigen Verelnsglledern berelks die er-
forderliche Einlgung Statt gefunden hae, im Herzogehume Nassau, wie umgekehre dle hier-
nach zu berechnende Valvaklon der Herzeglich Nassaulschen Mänzen in den anderen Ver-
eins-Staaken, öffenellch bekanne gemacht werden.
Artikel 12.
Dlie Wasserzölle oder auch Wegegeld. Gebühren auf Flüssen, mit Elnschluß derjensgen,
welche das Schisfsgesäß creffen (Recognielons-Gebühren), sind von ver Schlssahrt auf solchen
Flüssen, auf welche dle Bestimmungen des Wiener Congresses oder besondere Staats-Ver-
traͤge Anwendung finden, ferner Ecenselis nach solchen Bestlmmungen zu entrichten, in sofern
nichts besonderes verabreder wie
Alle Begünstigungen, 8 eln Vereinsstaat dem Schiffahrts · Betrlebe selner Untertha·
nen auf den vorerwaͤhnten Fluͤssen zugestehen moͤchte, sollen in gleichem Maaße der Schif-
fahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen.
Auf den uͤbrlgen Fluͤssen, bel welchen weder die Wiener Congreßaete, noch andere
Staats · Vertraͤge Anwendung finden, werden die Wasserzoͤlle nach den prlvativen Anordnun-
gen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Fluͤssen die Unter-
thanen der contrahirenden Staaten und deren Waaren und Schissegefaͤße uͤberall glelch be-
handelt werden.
Artikel 13.
Konal- Schleußen= Brücken= Fäbr. Hosen= Waage= Krahnen= und Nlederlage.Ge-
bühren und Leistungen süc Anstalten, die zur Erlelchterung des Werkehrs bestimmr find, fal-