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len nur bei Benutung wlrklich bestehender Elurichtungen erboben und in der Regel nicht,
keineswegs aber über den Betcag der gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhalcungskosten
blnaus erhöhet, auch überall von den Unterehanen der anderen contrahirenden Staaten auf
völlig glelche Welse, wie von den eigenen Unterthanen, lugleichen ohne Rücksicht auf die Be-
s#mmung der Waaren erhoben werden.
Finder der Gebrauch einer Waage -Einrichtung nur zum Behufe der Zollermickelung
oder überhaupe einer zollamrlichen Controlle Sratt, so mict eine Gebühren-Erhebung niche ein.
Artikel 14.
Selne Hergogliche Durchlauche der Herzog von Nassau wollen auch Icrerselcs gemein-
schelnschafclich mie den contrahirenden Werelnsstaaten dahin wirken, daß durch Annahme
gleichfrmiger Grundsätze dle Gewerbsamkeic gefördere, und der Befsugniß der Unterrhanen
des elnen Staates, in dem andern Arbele und Erwerb zu suchen, möglichst freler Spiel-
raum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der conkrahscenden Staaten, welche in dem Gebiece ei-
nes andern derselben Handel und Gewerbe ereiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zelt-
puncte an, wo der gegenwärtige Vererag in Krase ereten wird, keine Abgabe enerichcer wer-
den, welcher niche glelchmäßlg die in demselben Gewerbsverhälenisse stehenden eigenen Uneer-
tbanen unterworsen sind.
Desgleichen sollen Fabrlkanken und Gewerbtreibende, welche bloß für das von ihnen
berriebene Geschäfe Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst., sondern nur
Muster derselben bel sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Bercchrigung
zu diesem Gewerbsberrlehe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsiß baben,
durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dlenste solcher inlän-
deschen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in den alderen Staaten keine weirere Abgabe
bierfür zu entrichten verpflichtet seyn.
Auch sollen beim Besüche der Märkee und Messen zur Ausübung des Handels und
zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Uncerthanen der
übrigen concrahlrenden Seaaten eben so wie die eigenen Unterkhauen behanvelt werden.
Artikel. 15.
Dle Preußischen Scehäfsen sollen dem Handel der Herzogl. Nassauischen Unterehanen,
wle dem der übrigen Verelnsstaaren, gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den Königl.