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Preußischen Unterthanen entrlchtet werben, osfen steben; auch sollen die in fremden See= und
andern Handelsplätzen angestellten Consuln eines oder des andern der centrahirenden Staa-
ten veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen contrahirenden Staaten sich in vorkom-
menden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen.
Artikel 16.
Seine Herzogliche Durchlaucht der Hergog von Nassau creten biedurch dem zwischen
den bisherigen WVereinsgliedern zum Schugee ibres gemeinschaftlichen Zollsystemes gegen den
Schlelchhandel, und sbrer inneren Verbrauchs= Abgaben gegen Defraudarionen unter dem
11. May 1833 abgeschlossenen Jollcartel für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages bei,
und werden die becreffenden Arcikel desselben gleich)eirig mie letzterem in Ihren Landen pu-
bliciren lassen. Nicht minder werden auch von Seiten der übrigen Wereinsglieder dle er-
forderlichen Anordnungen getroffen werden, damie in den gegenseitigen Verhälenlsten den Be-
stimmungen bieses Zoll= Cartels überall Anwendung gegeben werde.
Artikel 17.
Ole als Folge des gegenwärtigen Vercrages elntrekende Gemeinschaft der Einnahme der
contrahlrenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs= Ausgangs= und Durch-
gangs-Abgaben in den Königlich Preußischen Staaken, den Könlgreichen Bayern, Sachsen
und Würtemberg, dem Großherzogihume Baden, dem Kurfürstenchume Hessen, dem Groß-
berzogehume Hessen, dem Thüringischen Zoll-und Handelsvereine und dem Herzogihume Nas-
sau, mie Einschluß der den Zollshstemen der contcahirenden Staaten biöher schon beigetre-
tenen Länder.
Von der Gemeluschafe sind ausgeschlossen und blelben, sofern nicht Separat · Wertraͤge
zwischen einzelnen Vereinsstaaken ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse der betrefsen-
den Staatsregierungen vorbehalten:
1) Dle Stieuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen
erhoben werden, einschliehlich der im Art. 8 vorbehastenen Ausgleichungs= Abgaben;
2) Die Waslerzölle;
3) Chaussee-Abgoben, Pflaster= Damm= Brücken= Fähr- Kanal= Schleusen= Hafen-
gelder, so wie Waage= und Miederlage-Gebühren oder glelchartige Erhebungen, wie
lie auch sonst genanne werden;