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Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesebe und Elnrichcungen das für dieselbe ver-
elnbarte Zoll Geseß nebst der Zoll-Ordnung und dem Zoll-Serafgesetze, inglelchen den Zoll-
Tarif, welche als sntegrirende Bestandthelle des gegenwärtigen Vertrages angesehen werden
sollen, glelchgeleig mit letzterem publickren und in Ausführung bringen tassen.
Artikel 3.
Veränderungen in der Vereins-Zol--Gesetzgebung mit Einschluß des Zollearlss und der
Jollordnung, sowie Zusähze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mit glei-
cher Uebereinstimmung sämmrlicher Glieder des Gesamme-Vereines bewirke werden, wie dle
Einfübrung der Gesehe erfolge.
Dies gile auch ven allen Anordnungen, welche in Bezlehung auf die Zollverwallung all-
gelneln abändernde Normen ausstellen.
Actikel 4.
Mie der vollständlgen Ausföhrung des gegenwäreigen Vercrages crite zwischen den con-
trahirenden Verelnsstaaten und der frelen Scadt Frankfurt Freihele des Handels und Wer-
kehrs und zugleich Gemelnschafe der Elnnahme an Zöllen ein, wie beldes in den folgenden
Arcikeln bestlmme (K.
Artikel 5.
Mie dem Einkritte des frelen Verkehrs bören alle Elngangs= Ausgangs- und Durchgangs-
Abgaben an den gemeinschafelichen Landes - Grenzen des bieberigen Zoll= Vereins und der-
sreien Stadt Franksure auf, und es können alle im sreien Verkehre des elnen Gebietes be-
rests befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere eingeführt werden,
mit alleinlgem Vorbehalte:
A. der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spolelkarren und Sal) nach
Maaßgabe der Ark. 6. und 7;
b. der um Innern der contrahlrenden Staaten gegenwärelg mie Se#euern von verschieds-
ner Höhe, oder in dem elnen Staate gar nicht, in dem andern aber mie elner Sreuer
belegten, und deshafb elner Ausgleichungs-Abgabe unkerworfenen inländsschen Erzeug-
nisse, nach Maaßgabe des Arelkels 8, und endlich