Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesebe und Elnrichcungen das für dieselbe ver- 
elnbarte Zoll Geseß nebst der Zoll-Ordnung und dem Zoll-Serafgesetze, inglelchen den Zoll- 
Tarif, welche als sntegrirende Bestandthelle des gegenwärtigen Vertrages angesehen werden 
sollen, glelchgeleig mit letzterem publickren und in Ausführung bringen tassen. 
  
Artikel 3. 
Veränderungen in der Vereins-Zol--Gesetzgebung mit Einschluß des Zollearlss und der 
Jollordnung, sowie Zusähze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mit glei- 
cher Uebereinstimmung sämmrlicher Glieder des Gesamme-Vereines bewirke werden, wie dle 
Einfübrung der Gesehe erfolge. 
Dies gile auch ven allen Anordnungen, welche in Bezlehung auf die Zollverwallung all- 
gelneln abändernde Normen ausstellen. 
Actikel 4. 
Mie der vollständlgen Ausföhrung des gegenwäreigen Vercrages crite zwischen den con- 
trahirenden Verelnsstaaten und der frelen Scadt Frankfurt Freihele des Handels und Wer- 
kehrs und zugleich Gemelnschafe der Elnnahme an Zöllen ein, wie beldes in den folgenden 
Arcikeln bestlmme (K. 
Artikel 5. 
Mie dem Einkritte des frelen Verkehrs bören alle Elngangs= Ausgangs- und Durchgangs- 
Abgaben an den gemeinschafelichen Landes - Grenzen des bieberigen Zoll= Vereins und der- 
sreien Stadt Franksure auf, und es können alle im sreien Verkehre des elnen Gebietes be- 
rests befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere eingeführt werden, 
mit alleinlgem Vorbehalte: 
A. der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spolelkarren und Sal) nach 
Maaßgabe der Ark. 6. und 7; 
b. der um Innern der contrahlrenden Staaten gegenwärelg mie Se#euern von verschieds- 
ner Höhe, oder in dem elnen Staate gar nicht, in dem andern aber mie elner Sreuer 
belegten, und deshafb elner Ausgleichungs-Abgabe unkerworfenen inländsschen Erzeug- 
nisse, nach Maaßgabe des Arelkels 8, und endlich
	        
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