Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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ber Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhaͤltnisse gegen diejenigen Verelnslande 
gänzlich weg, wo elne gleich hohe oder elne Hößere Struer auf dasselbe Erzeugniß 
gelegt ist; 
  
Veraͤnderungen, welche in ben Steuern von inlaͤndischen Erzeugnissen der bethelligten 
Staaten elntreten, haben auch Veraͤnderung in den Ausglelchungs · Abgaben, jedoch 
stets unter Anwendung des vorher (1) aufgestellten Orundsates zur Folge. 
Wo auf den Grund elner solchen Veränderung eine Ausgleichungs-Abgabe zu 
erböhen seyn würde, muß, falls die Erböhung wirklich in Anspruch genommen wird, 
elne Verhandlung darüber zwischen den betbelligten Staaten, und eine vollständige 
Nachwelsung der Zulässigkele nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Verrages 
vorausgehen. 
Dle gegenwärelg in Preußen gesetzlich bestehenden Säße der S#teuern von Inländischem 
Teaubenmost und Weln, vom Tabacksbau und Brannweln, sowie die gegenwöärtig 
in Bayern bestehende Steuer von inländischem geschroteten Malse und Bier (Malz- 
aufschlog) sollen jedenfalls den böchsten Sat desjenigen bilden, was in elnem Wereins-- 
staate, welcher sene Steuern eingeführe har, oder künfeig er#a elnführen follte, an 
Ausglelchungs. Abgaben von dlesen Artlkeln bei deren Elngange aus einem Lande, in 
welchem keine Steuer auf dieselben Erzeugnlsse gelege is, erboben werden darf, wenn 
auch die becressende Steuer des Scaales, welcher die Ausglelchungs-Abgabe bezlehr, 
biesen höchsten Saß übersteigen sollee. 
Räckvergütungen der inländischen Staatsskeuern sollen bei der Ueberfubr der besteu- 
erten Gegenstände in ein anderes Vereinsland ulche gewährt werden, in sofern nichr 
wegen besonderer örtlicher Verhältnisse dle bethelligten Nachbarstaaken sich wegen Aus- 
nahmen von diesem Grundsatze vereinigt haben. 
Auf andere Erzeugnisse, als Bier und Mal, Branntwein,, Tabacksblätker, Trauben- 
most und Wein, soll unter keinen Umständen elne Ausglelchungs- Abgabe gelege 
werden. 
In allen Seaaten, in welchen von Taback, Traubenmost und Wein eine Ausgleich- 
ungs-Abgabe erhoben wird, soll von diesen Erzeugnisten in kelnem Falle eine welcere 
Abgabe weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung der Commune belbe- 
balten oder eingeführe werden.
	        
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