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7. Der Ausgleichungs-Abgabe sind solche Gegenstaͤnde nicht unterworfen, von welchen auf
die in der Zoll. Ordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist, daß sie als auslaͤndisches
Ein- und Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungs· Behoͤrde des
Vereines bereits bestanden haben, oder derselben noch unterliegen, und eben so wenig
diejenigen im Umfange des Vereines erzeugten Gegenstaͤnde, welche nur durch einen
Vereinsstaat transiticen, um entweder in einen andern Wereinsstaat oder nach dem
Auslande gefuͤhrt zu werden.
8. Dle Ausgleichungs· Abgabe kommt den Kassen desjenigen Staates zu Gute, wohin die
Ver sendung erfolgt. In sofern sie nicht schon im Lande der Versendung fuͤr Rech-
nung des abgabeberechtigten Staates erhoben worden, wird die Erhebung im Gebiete
bes letzteren erfolgen.
9. Es sollen in jedem der concrahirenden Staacen solche Einrichtungen getroffen werden,
vermäge welcher die Ausglelchungs-Abgabe in dem Wereinslande, aus weschem die Ver-
sendung erfolge, am Orte der Versendung oder bel der gelegeusten Zoll. oder Steuer-
bebörde enrrichter, ober iöre Entrichcung durch Anmeldung sscher gestellt werden kann.
10. So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunst sellgesete seyn werden,
bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Ausgleichungs-Abgabe unterliegen,
in der Art beschränke, daß dieselben, ohne Unterschled der transportirten Quamitäten,
in das Gebiet des abgabeberechtigeen Staakes nur unter Innehalcung besenders zu be.
llmmender Serossen und auf den schiffbaren Strêmen eingeführe, und an den dort
einzurichtenden Anmelde= und Hebestellen angemeldee und resp. versteuert werden müssen.
Ar tikel 9.
Hinsichtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche im Beresche der Wereinsländrr von anderen,
als den im Artikel 8 bezeichneten Gegenständen, oder auch von diesen Gegenständen in fol-
chen Ländern, in welchen darauf keine Ausgleichungs-Abgabe liege, erhoben werden, wird im
Verbälenisse der conterahirenden Staaken zu der freien Stabt Frankfsurt eine gegenseleige
Gleichmäßigkeit der Behandlung Statt finden, dergestalt, daß das Erzeugniß eines andern
Vereinsstaarcs uner kelnem Vorwande Höber belastee werden darf, als das inländische.
Dielelbe Gleichmäßigkeit fuundee auch bei den Zuschlags- Ubgaben und QOccols Star,
welche sür Rechnung einzelner Gemelnden erhoben werden, sowele dergleichen Abgaben niche
überhaupt nach der Be#immung der Arc. 8. No. 6. unzulässig find.