Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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zum Gebrauche sowohl der Zollverwaltung in Frankfurt, als des handeltreibenden Pu · 
blikums amtlich bekannt machen lassen. 
Es sollen auch schon jetze dle Golb- und Silbermuͤnjen der saͤmmtlichen contrahirenden 
Staaten — mit Ausnahme der Scheidemuͤnze — bel den Hebestellen der freien Siadt 
Frank furt sowle bel allen Hebestellen des Gesammt-Verelnes, und von allen Zahlungspflich- 
tigen ohne Unterschled zur Berichtigung der tarifmaͤßlgen Zollgesaͤlle angenommen, und zu 
dlesem Behufe die Valvations · Tabellen, uͤber welche zwischen den bisherigen Vereinsglie- 
dern bereits die erforberliche Einlgung Statt gefunden hat, in der frelen Stadt Frankfurt 
oͤffentlich bekannt gemacht werden. 
  
Artikel 12. 
Die Wasser joͤlle oder auch Wegegelb· Gebuͤhren auf Fluͤssen, mit Elnschluß derjenigen, 
welche das Schlsssgesäß cressen (Recognltions-Gebühren), sind von der Schissahrt auf solchen 
Flästen, auf welche dle Bestimmungen des Wiener Congresses oder besondere Staarsver- 
räge Anwendung finden, sorner gegenseltig nach jenen Bestimmungen zu enerlcheen, in sofern 
blerüber niches besonderes verabredet wird. 
Ixn leßterer Hinsiche wollen, was insbesondere den Maln als elnen Nebenfluß des Rbeins 
betrifft, dle contrahirenden Theile unverzüglich in Uncerhandlung treten, um zu einer Ver- 
einbarung zu gelangen, in Folge deren dle Ein= Aus- und Durchfuhr der Erzeugnisse der 
fämmrlichen Wereinslande auf den genannten Flässen in den Schiffahrts-Abgaben, mit stetem 
WVorbehalte der Recognitlone-Gebühren, wo nicht ganz befrelt, doch möglichst erlelchtert wird. 
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaac dem Schissahrts-Betrlebe seiner Untertha- 
nen auf den Eingangs erwähnten Flüssen zugeskehen möchte, sollen in gleichem Maaße der 
Schlffabre der Unterlhanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen. 
Auf den übrigen Flüssen, bel welchen weder dle Wiener Congreh-Acte, noch andere 
Scaatsverträge Auwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anordnun- 
gen der betrefsenden Reglerungen erhoben; doch sollen auch auf dlesen Flüssen die Unter- 
hanen der concrahlrenden Scaaren und deren Waaren und Schissegesäße überall gleich be- 
bandelt werden. 
Artikel 13. 
Kanal-Schleußen- Brücken= Fähr= Hasen= Waage- Kraßnen= und Rlederlage.Ge- 
bühren und Lelstungen für Anstallen, die zur Erleschterung des Werkebrs bestimme sind, sol.
	        
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