Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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len nur bei Benutzung wicklich beslehender Elnrichtungen erhoben und in der Regel nicht, 
keinenfalls aber uͤber den Betrag der gewoͤhnlichen Herstellungs - und Unterhaltungskosten 
hinaus erhoͤhet, auch uͤberall von den Angehoͤrigen der anderen contrahirenden Staaten auf 
voͤllig gleiche Weise, wie von den elgenen Augehoͤrlgen, ingleichen ohne Ruͤcksicht auf die Be- 
stimmung der Waaren erhoben werden. 
Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Zollermittelung 
oder uͤberhaupt einer zollamtlichen Kontrolle Statt, so tritt eine Gebuͤhcen · Erhebung nicht ein. 
Artikel 14. 
Die sreie Stadt Frankfurt willl auch Ibrerseits gemeinschafelich mit den conra- 
birenden Vereinsstaaten dahin wieken, dah durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die 
Gewerbsamkeit gefördert, und der Befugniß der Umerthanen des einen Staaces, in dem 
andern Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. 
Voen den Angehörigen des einen der contrahirenden Scaaten, welche in dem Gebiete ei- 
nes andern derselben Handel und Gewerbe ereiben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeit- 
puncte an, wo der gegenwärtige Verteag in Kraft treten wird, keine Abgobe entrichtet wer- 
den, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhälenlsse stebenden elgenen Uncer- 
chanen unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, wesche blos für das von ihnen 
becriebene Geschäst Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur 
Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Bercchtigung 
zu dlesem Gewerbsbetriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsth haben, 
durch Enrrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder Im Dienste solcher inlän- 
dischen Gewerbtreibenden oder Kaufleuce steben, in den anderen Scaaten keine weitere Abgabe 
blerfür zu entrichten verpflichtet seyn. 
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und 
zum Absahe eigener Erzeugnisse oder Fabrikare in jedem Werelnsstaate die Unterthanen der 
übrigen conrrahirenden Staaten eben so wie die elgenen Angehörigen behandele werden. 
Artik l. 15. 
Die Preußischen Seehäsen sollen dem Handel der Einwohner der Stade Frankfurt 
wie dem der übrigen Vereinsstaacen, gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den Königl. 
Preußischen Unterthanen entrichcet werden, offen steßen; auch sollen dle in seemden See= und
	        
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