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anderen Handelspläten angestellten Consuln elnes oder ber anderen der contrahlrenden Staa-
ten veranlaßt werden, der Uncerthanen der übrigen contrahirenden Staaten sich in vorkom-
menden Fällen mäglichst mit Roch und That anzunehmen.
Artikel 16.
Die sreie Stadt Frankfurt tritr bierdurch dem zwischen den bisherigen Vereins-
gliedern zum Schutze ihres gemeinschafelichen Zollshstemes gegen den Schlelchhandel, und
ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Defraudarionen unker dem 11. May 1833 ab-
geschlossenen Zollcarkel für die Dauer des gegenwärtigen Verrages bel, und wird die be-
kreffenden Arcikel desselben gleichzeirtig mit lehterem publiciren lassen. Niche minder wer-
den auch von Seiten der übrigen WVereinsglieder die erforderlichen Anordnungen getrofsen
werden, damit in den gegenseitigen Verhälmissen den Bestimmungen dieses Zolleartels
überall Anwendung gegeben werde.
Artikel 17.
Die Gemeinschase der Einnahme, in welche die freie Stabt Fronk fure mit den jehi-
gen Wereinsstaaten in Folge des gegenwärtigen Verrages tritt, bezieht sich auf den Ertrag
der Eingangs- Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben in den Königlich Preußischen Staaten,
den Königreichen Bayern, Sachsen und Wärcemberg, dem Großhergogtbume Baden, dem
Kurfürstenrhume Hessen, dem Großber ogehume Hessen, dem Thüringlschen Zoll-und Handels-
vereine, mie Einschluß der den Zollshstemen der contrahirenden Scaaten bieher schon beigenre-
tenen Länder, und der freien Stadt Franksurt.
Von der Gemelnschaft sind ausgeschlossen und blelben, sofern nicht Separawerträge
zwischen einzelnen Werelnsstaaten eln Anderes bestimmen, dem privativen Genusse der berreffen-
den Scaatsregierungen vorbehallen:
4) Die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen
erhoben werden, einschließlich ber im Arc. 8 vorbehaltenen Ausgleichung= Abgaben;
2) Die Wasserzölle;
3) Chaussee-Abgaben, Pflaster-Damm= Brücken= Fähr= Kanal- Schleusen= Hafen-
gelder, so wie Waaoge- und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Erbebungen, wie
sie auch sonst genaunt werden;
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