11
andern Grunde an die Zustimmung der Staatsbehoͤrden gebunben ist. Desgleichen verliert
er die seither etwa genossene Befreiung bei Bezahlung der Honorarien fuͤe Vorlesungen.
6) Wer wegen verbotener Verbindungen mit dem eonsilium abeundi belegt ist, dem
kann die zue Wiederaufnahm auf eine Universitaͤt erforderliche Erlaubniß (Art. IV. No. 3.)
vor Ablauf von sechs Monaten, und dem, der mit der Relegation bestraft worden ist, vor
Ablauf von einem Jahre niche ertheile werden.
Sollte die eine oder audere Strafe theils wegen verbotener Verbindungen, theils we-
gen anderer Vergehen erkannt werden, und das in Bertreff verborener Verbindungen zur
Last fallende Verschulden nicht so groß gewesen seyn, daß deshalb allein auf Wegwelsing.
erkanne worden seyn würde, so sind die oben bezelchneren Zeicräume auf dle Hälste beschränke.
7) Bei allen, in den akademischen Gesehen des betreffenden Staates erwähnten Ver-
gehungen der Seudirenden ist, bei dem Daseyn von Indicien, nachguforschen, ob dazu eine
verbotene Verbindung näheren oder enesernteren Anlah gegeben habe. Wenn dies der Fall
ist, so soll es als erschwerender Umstand angesehen werben.
8) Dem Gesuche um Aufbebung der Strafe der Wegwelsung von elner Untversttär in
den Fällen und nach Ablauf der festgesebzten Zeit, wo Begnadigung statt finden kann
(Num. 6 oben), wollen die Regierungen niemals willfahren, wenn der Nachsüchende nlcht
glaubhase darthur, daß er die Zeit der Verweisung von der Unlversieäc nütlich verwender,
sich eines unradelhaften Lebenswandels beflissen hat und keine glaubhasten Anzeigen, daß
er an verbotenen Verbindungen Anthell genommen, vorliegen.
Artikel VIII.
Die Mitglieder einer burschenschasrlichen oder einer auf pollelsche Zwecke uncer irgend
einem Namen gerichtecen unerlaubten Verbindung crisse (vorbehalelich der etwa zu verbän-
genden Criminalstcasen) geschärste Relegarion. Die künstig aus solchem Grunde mit ge-
schärsrer Relegation Bestraten sollen eben so wenig zum Civildleuste, als zu elnem kirch-
lichen oder Schulamte, zu elner akademischen Würde, zur Advocatur, zur ärgtlichen oder chl.
rurgischen Praris, innerhalb der Staaten des Deueschen Bundes zugelassen werden.
Würde sich eine Reglerung durch besonders erbebliche Gründe bewogen finden, elne ge-
gen einen ihrer Unterthanen wegen Verbindungen der bezeschneten Art erkannte Serase im
Gnadenwege zu mildern oder nachzulassen, so wird dleses nie ohne sorgfälllge Erwägung
aller Umstände, ohne Ueberzeugung von dem Auserlite aus jeder gesetzwidrigen Verbindung
und ohne Anordnung der erforderlichen Aussiche geschehen.