Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

148 
8. Branntwelnspuͤllg; 
4. Dünger, thlerischer; desglelchen andere Düngungemlerel, als: ausgelaugte Asche, Kalk- 
Sscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaub- 
nißscheine und unter Controle der Verwendung; 
5. Eler: 
6. Erden und Erze, die niche mie elnem Zollsoce namemtlich betroffen sind, als: Bolus, 
Bimeskeln, Blutstein, Braunsteln, Gips, Lehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwer- 
spath (in keystallisireen Stücken), gewöhnlicher Töpferehon und Pfeisenerde, Tripel, Wal- 
ererde u. a.; 
7. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze durch- 
schnlttenen Landgutes, dessen Wohn- oder Wirthschaftsgebaͤude lnnerhalb dieser Grenze 
belegen sind; 
8. Fische, frische, und Krebse; 
9. Gras, Futterkraͤuter und Heu; 
10. Gartengewaͤchse, frische, als: 
Blumen, Gemuͤse und Krautarten, Kartoffeln und Ruͤben, eßbare Wurgzeln ic., auch 
frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roh, wie er von den Baͤumen kommt; 
auch ungetrocknete Cichorien; 
41. Gestügel und kleines Wildpret aller Actz 
12. Glasur= und Hasnererz (Alluikour); 
43. Gold und Silber, gemünze, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden silber- 
baltigen Scheidemünze; 
44. Hausgeräthe und Essecten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, gebrauchte Fa- 
brikgeräthschasten und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziebenden zur eigenen Be- 
nutng; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleider, Wäsche und Effecten, insofern sie 
Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlastung ibrer Ver- 
beirathung im Lande niederlassen; 
45. Holz: Brennbolz beim Landtcanspork, auch Relsig und Besen daraus, ferner Bau. und 
uhol (einschließlich Flecheweiden), welches zu Lande versahren wird, und nicht nach 
einer Holzablage zum Werschiffen bestimme ist; 
46. Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fubrleuce und Schiffer zu ihrem Ge- 
brauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker mie sich führen, ingleichem 
Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche 
geeignet sind, und welche Handelsreisende mit sich fübren; dann die Wagen der Nil- 
[enden; serner Wagen und MWasserfabrzeuge der Fuhrleute und Schiffer beim Perso-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.