Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Benennung der Gegenstaͤnde. 
o) Kaͤse aller Art. o 9 . . . . 
ꝑ) Konssturen, Zucerwerk, Kuchenwerk aller Art, mit Zucker und Essig eingemachte Fruͤchte 
und Gewürze; desgleichen Krwir, Saso und Sunozate dieser Wii el, Sliven „ Vasteien- 
zubereiteter Spf und Tafelboui 
Krastmehl, worunter Nudeln, Puder, Stärke mitbegriffen, desgleichen Mühlenfabrikate 
u SEle, und Hüllnfrüchien, namiich: geschtotete oder geschatẽ Kdiner, Grauyt, Eriss, 
[Anmerk. 1. Gewöhnliches Roggenmehl, (Sthwarpneh), bei bem Eingange zu kandr au der 
Sachsischen — gegen VBoͤhm 6 ! 1 
Anmerk. 2. Denhaliche Roggenbrod bei dem Eingange zu gande auf derselben Grenz- 
iie . . . . . . 
k)Ad-schcksodnschattdimausdasu,olseAuflmhHummmthkchethchlthim 
»Was . . . . . 
t) Salz (Kochsalz, ist einzufuͤhren verboten; bei gestatteter Durchfuhr wird die 
Abgabi besondero bestinuat. 
v) Syrop 2 e v · « · , 
v)sobal« 
ysqbqksblüttmmämdiskeie,anvsteagel. - . . . 
2) EW als: Fiuachtabol in Rollen, abgerollten Blätten, oder tten; 
arren, Schnupftabak in Carotten oder Stan und gerieben, auch t mehl 
W) Thee. 4 · « « « 
UZUEM 
 
	        
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