Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

Benennung der Gegenstände. 
XI 
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b) Gemeine Topferwaaren, Flicsen, Schmelztiegel . . 
e) Einfarbiges oder weißes Fayence oder Steingut, irdene Pfeifen. 
d) Gemaltes, bedrucktes, vergoldetes oder versilbertes Fapence oder Steingut 
##.) Porzellan, weißes . . . 
l) gotsellqm farbiges imd weßes mit farbigen Steisen, auch. derghelchen mit ½ßs ode 
ergold 
6) Favener, Steingut und anderes Erdasschin, auch weißes Vorzellan und ueil n Berbin- 
dung mit unedlen Metallen 
u) Dergleichen in Verbindung mit Gold, Silber, Mating, Semilor und andern feinen Me- 
Lhugemischn, ingleichen alles aͤbrige Vorzellan in Binndino mit edlen ober vntdlen 
Wieh: 
a) Pferbe, Maulesel, Maulthiete, Esel . . . . 
b) Ochsen und Stiere · · . . . . . . . 
Anmerk. 1. Ve und andere wvorhenonmte Thiere sind struersrel, wenn aus dem Gebrauche der 
von ihnen beim Eingange gemacht wird, überzeugend berehe daß sie als Zug- 
oder Lostthiere zum Ens eines Reise oder Frachtwagens gehdren, oder ri- 
Woarenztragen dienen, oder die Pferde uon sech zu 15 Lorchoatppoot7elt geri 
ten werden müussen. 
Fohlen, welche der Mutter solgen, gehen frei eln.. 
e) Kühe 4 . . . - . 
d) Ninder (Jungvieh) . . . 
c)Schweine(qudgenommenSpanier-ech- 
  
1).qemåstctc. . i
	        
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