Dritte Abtheilung.
Von den Abgoben, welche zu entrichten stud, wenn Gegenstände zur
Durchfuhr angemeldet werden.
1) Die in der ersten Abehellung des Tarlfs benannten Gegenstände blelben auch bel der
Durchsuhr in der Regel abgabenfrel.
2) Von Gegenständen, welche, nach der zwescen Abeheilung des Tarifs, belm Elngange oder
Ausgange, oder in beiden Fällen zusammengenommen, mit weniger als 3 Thaler vom
Preußischen Cenener oder 50 Kreuzer vom Zoll-Centner, oder nach Maaß oder Stück-
zahl belegt sind, ist in der Regel als Durchgongsabgabe der Becrag jener Elngangs-
und Ausgangsabgaben zu enorschten.
3) Für Gegenstände, bel welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder belde zusam-
men, 1 Tholer vom Preußischen Centner oder 50 Kreuzer vom Zoll-Cenmer erreichen
oder übersteigen, wird in der Regel nur jener Saß von 1 Thaler vom Preußtschen oder
50 Kreuzer vom Zoll. Centner, ingleichen für Vleb, und zwar;
vom Stück
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln. 17 Reblr. oder 2 Fl. 20 Kr.
D) von Ochsen und Seiergren „ „ 1 „„ 45 „
c) von Kühen und Rinden „ „ —, 624,
4 von Schwelnen und Schaasoeh.. „ „ — „ 17#,
als Durchgangsabgabe enerlchte#, sowelt niche nachsolgend für den Transte auf gewlssen
Straßen oder fuͤr gewisse Gegenstaͤnde ausnahmsweise höbere oder geringere Säße fest-
gesetzt sind.
Diese Ausnahmen sinb folgende:
I. Abschnitt.
Die Durchgangsabgaben von den Waaren, welche reches der Oder: Lewäres, oder land-
wärte, von Memel bis Berun einzehen, desgleichen durch dle Odermündungen oder anders-