Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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wo Hinks der Ober zuerst eingehen, und reches der Oder auf ebengenannten Wegen ausgehen, 
werden vor dem 1. Jannac 1837. besonders bekanmt gemache werden. 
II. Abschnitt. 
Won nachbenanneen Gegenständen, wenn sie 
A. burch die Obermündungen oder auf der linken Oderseite westlich bis zum Rheln hin, 
dlesen Serom ausgenommen, eingehen, und auf der Grenzlinke zwischen Neu. Berun 
in Schlesien und Schärdlug am Thurm in Bayern, beide ebengenannten Orte einge- 
schlossen, wieder ausgehen, oder welche umgekehrt auf der Linie von Neu-Berun bis 
Schärding am Thurm in das Vereinsgebiee eintreten und über die zuerst genannten 
Grenzen wieder ausgehen; oder 
B. auf der linken Rbeinseite landwärts eingehen, um auf der recheen Rheinseite, ohne 
Ueberschreitung der Oder (mie Ausnahme der Grenslinie von Schusterinsel, Basel ge- 
genüber, bis Freylassing in Bayern, beide Orce eingeschlossen) wieder auszugehen; des- 
gleichen, welche von der rechten Rheinseite (mie Ausschluß sowohl der unter Abschnitk I. 
gedachten Straßensüge, als auch der Grenglinie von Freylassing bie Schuflerinfel) 
eingehen, um mit Ueberschrelrung des Rhelns wileder auszugehen, 
wird erheben: 
von baumwollenen Stuhlwaaren (Abeheilung II. Arc. 2. c.) 
neuen Kleidern (18.), Leder und Lederarbe#ten (21.), Wolle 
und wollenen Garnen und Waaren (41.) 
  
M. Abschnitt. 
6 Vom Bom 
Bei der Durchsfuhr von Waaren blos burch nachge. Preuß.Centr. Zoll= Centr. 
nannte Landestheile, oder auf nachgenannten Straßen, wird die sStr.] r. .r 
Durchgangsabgabe dahin ermähigt, daß als böchster Durchfuhrgoll - 
auch von den bel der Elngangs= und Ausgangs-Abgabe höber be- 
legten Waaren nur erhoben wird: 
1) Von Waaren, welche 
a) auf der linken Rheinseite landwärts elngehen und auf der- 
selben Rhelnseite landwärts wieder ausgehen, oder welsche 
  
  
  
  
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