Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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auf dem Abelne, es sen zu Berg oder Thal, oder auf der 
Mosel in das Werelnsgeblec eintreten, und auf Straßen 
auf der linken Rheinseite wieder ausgehen, und umgekehrt, 
welche auf Landwegen linksseics Rheins eintreten, und auf dem 
Rheine, es sey zu Berg oder Thal. oder auf der Mosel 
ausgehen; ingleichen welche 
b) ebenfalls beim Eingange auf der linken Rheinseite landwärts, 
an der Grenzstrecke von Schusterinsel (Basel gegenüher) In 
südestlicher Richtung bis Freylassing wieder ausgeben, oder 
welche umgekehre beim Eingange auf der ebenbezcichneten 
Grenzlinie von Schusterinset bis Freylassing, auf der linken 
Rheinseite landwäcts wieder ausgehen; endlich wesche 
Oan der nördlichen Grenze des Vereins zwischen dem Rheln 
und der Elbe landwärts eingesührt, und von den Häsen zu 
Franksurt a. M., Höchst o. M., Mainz oder Wiebrich ab- 
steemwärts ausgesührt werden, oder welche umgekehre aus 
den Häsen zu Frankfurt a. M., Hoöchst a. M, Mainz 
eder Biebrich über die nördliche Grenze des Vereins zwl- 
schen dem Rhein und der Elbe ausgeführt werden 
2) Von Waaren, welchs 
a) öber die Geenze des Vereins auf der Linie von Saarbrücken 
bis Basel, dann längst der Schweigerischen und Oesterrei. 
chischen Grenze bis zur Donau, oder stromwärts auf der 
Donau eingehen, und innerhalb der ebenbezeichueten Grenzli- 
nie wieder ausgehen; ingleichen welche 
Drbewärts *E*7— t, aus den Häfen in Franksurt a. M., 
Höchst a. M., Mains oder Biebrich landwärts auf der 
Grenzlinie von Schusterinsel bis Frchfassing wieder ausge- 
sübre werden, oder welche, umgekehrt auf letztgedachter Grenz= 
tinie in das Werelnsgebier Finesihr= und von den Häfen 
hu Franksurt a. M., Höchst ., Mainz oder Biebrich 
stromwaͤrts wleder ausgesähr. aen 
  
  
  
  
  
Vom Preiß. Vom 
Centner. oll - Centr. 
Nihlr. Sr. .21 
— 10– 811 
—44
	        
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