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aäbnlichem Makerial gepackt ein, so können 4 Pfund vom Preußischen und 37#
Psund vom Zoll-Cenener für Thora gerechnet werden.
Uncer den im Tarif aufgeführten Ballen wird in der Regel elne bdoppelte
Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Makerlal verstanden.
Auf einfache Emballage ist die Thara sür Baslen nur dann anwendbar, wenn
das daju verwandte Materlal nach dem Ermessen der Zollbehörde erbeblich
schwerer als bel Säcken ins Gemsche sälle.
3) Es ist der Wohl des Zoslpflichtigen überlassen, ob er bel Gegenständen, deren
Vergollung nach dem Nekto-Gewicht stax#ndet, den Thara-Tarif gelten — oder
das Ne#tto-Gewicht, entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Thara
oder der lebteren allein, ermitteln lassen will.
Bei Flüssigkeiten und andern Gegenständen, deren Retto-Gewicht niche ohne
Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Trans-
port und die Ausbewahrung dieselbe ilt, wied die Thara nach dem Tarlf be-
rechnet und der Zollpflichtige har kein Widerspruchs-Reche gegen Anwendung
desselben.
4) In Fällen, wo elne, von der gewöhnlichen abweichende Werpackungsart der
Waarc und eine erbebliche Enesernung von dem in dem Tarif angenommenen
Thara-Sahe bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befuge, die Netco-Ver-
wlegung eintrecen zu lassen.
c) Wo bei der Waarendurchsuhr auf kurzen Scrapenstrecken (drikke Abeheilung Ab-
schnict IV.) geringere Zollsätze start finden, konn, auch wenn sonst die Abschäbtung des
Gewichts nachgelaßen wird, mie Vorbehalt der speziellen Verwiegung, im Ganzen be-
rechner werden:
die Traglast elnes Lastehleres zu drel Cenmer,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwel Cenmer,
„.. eeinspännigen Fuhrwerks zu sunfzehn Cenener,
weispännigen (uee zu vler und zwanzlg Cenmner,
und für sodes delter vorgespannte Stuͤck Zugvleh zwoͤlf Ceniner mehr.
4) Bei den aus gemischten Gespinnsten gefertlzten Waaren muß bei der Deklaration jedes
darln vorhandene Material genannt werden, insofern dasselbe zu der eigentlichen Waare