Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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gehoͤrt. Besteht elne solche Waare aus Seide oder Floretselbe in Verbindung mir an- 
dern Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genuͤgt die Deklaration als 
balbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroren, Saumleisten, Saalband, 
Linicre) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zollklasüsikation außer Berracht. 
Sind in einem und demselben Ballen (Faßt, Kiste u. f. w.) Waaren zusammengepacke, 
welche nicht gleich belastet sind, so muh bei der Oeklaration zugleich die Menge von ei- 
ner jeden Waarengattung, welche der Ballen enthült, nach ihrem Nektogewicht angemerkt 
werden, widrigensalls entweder der Inhaber des Ballens r2c. be#m G#renz-Zollamte, Be- 
bufs der (pezlellen Revision, auspacken muß, oder von dem gausen Gewiche des Ballens 2c. 
der Abgabensaß erhoben werden soll, welcher von der am böchsten besteuerten Waare, 
die darin enchalten, zu erlegen ist. 
Ausgenommen hiervon sind: Glas, Justrumente und Porzellan, wenn die Beschafsen- 
belr der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverläßigen Verschluß gestortet. Auch 
soll die Deklaration der in der zwellen Abeheilumg No. Ze. 4h. 6e.3 10·. 12#19 
271. 317. 33 350. 38r. 40 und 431## benannten Waaren als Kurze-Waaren nicht 
die Verzollung derselben nach dem böhern Tarissatze sür Kurze-Waare zur Folge haben, 
sondern die Abgabenerhebung nach dem Revisionsbesunde geschehen, wenn der Zollpflich- 
eige vor der Revlsion auf spezlelle Ermittelung anrrägt. 
6) Von Waaren, welche zum Durchgange besilmme sind, wird: 
a) sosern dieselben zu einer Niederlage (Packbof, Hallam,) deelarirt werden, die Durch- 
gongsabgabe erst bei dem weitern Tranopoet von der Niederlage erhoben. 
b) Sofern dieselben zum unmittesbaren Durchgang declarlre werden, ersolgt die Enrrich- 
tung der Durchgangsabgabe in der Regel belm Eingangsamte, wo nicht aus ört- 
lichen Räcksichten Ausnahmen angeordnek, oder, bei veränderter Richung des Waaren- 
zuge, Nacherhebungen beim Ausgangs= oder Packhossamie nsthig werden. 
) Von Waaren, welche keine böhere Abgabe belm Eingange tragen, als die allgemeine 
Eingangsabgabe (1 Thaler vom Preußischen oder 50 Kreuzer vom Zoll-Cenener, und 
nach der driteen Abrbellung beim Durchgange nich: mit einer geringern Abgabe belegt 
sind, als an Eingangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an belden zusammengenommen, 
davon zu entrichten sein würde, müssen die Gesälle gleich beim Eingangeamte erlege wer- 
ben, vorbehalrlich örtlicher Ausnahmen wie bei b.
	        
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