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als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, auf der Welchsel
und dem Niemen eilngehend, und durch die Häsen von
Danzig und Memel auch ourch Elbing und Königsberg
über Pillau ausgehend, vomm Preußischen Scheffel . 3 Ggr.
11) Von Roggen, Gerste und Hafer, auf demselben Stroͤmen
ein- und uͤber dle vorgenannten Haͤfen ausgehend, vom
Preußischen Scheffel .. . . . . 2 Sgr.
Das Königl. Preuhische Flnanz-Ministerlum wird biese Ermäßlgung der Durchgangs=
abgaben, In besonderen Fällen, auch bei den zu Lande auf der Linie von der Ostsee bei Me-
mel bis zur Welchsel elngehenden und über bie vorgenannten Häsen ausgehenden Gerceldear-
ten, unter den näher vorzuschreibenden Bedingungen und Kontrosen, elutreten lassen.
Nr. 63. Beschluß der hohen deutschen Bundekversammlung vom 18. August 1838, die Bestra-
fung von Vergehen gegen den deurschen Bund und wegen Auslieferung politischer Ver-
brecher auf dem deuischen Bundesgebiete.
Nachdem bie Hohe deulsche Bundesversammlung in ibrer sechzehnten Situng am 18.
August 1836 einen Beschluß wegen Beltcasung von Vergeben gegen den deueschen Bund
und wegen Auelieferung polktischer Verbrecher auf dem deutschen Bundesgebiete gesaße barc;
so wied dieser Bundestagsbeschluß auf Besebl Durchlauchtigster Landesberrschaf-
ten nachstehend zur allgemelnen Nachachtung bekannt gemacht.
Gera, den 3. Januar 1837.
Fürstl. Reuß-Pl. gemeinschaftl. Landes-Regierung das.
von Strauch.
adt. Dinger.