Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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bracht werden sollen, wird vorlaͤufig bis zum 34. December 1841 festgesetzt, und soll, wenn 
nicht spaͤtestens ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Zeitraums von der einen oder der ande- 
ren Seite eine Auskuͤndigung ersolgen sollte, als noch auf 6 Jahre, unb so fort von 6 zu 6 
Jahren, als verlängert angesehen werden. 
Areike! 6. 
Gegenwärciger Vertrag soll alsbald fämmellchen betheillgeen Reglerungen zur Ralssca= 
teon vorgelege, und sollen die Ratisications-Urkunden besselben mit msglichster Beschleunigung, 
spätestens aber bis zum ersten December dieses Jahres, zu Hannover ausgewechselt werden. 
Uekundlich ist vorstehender Verkrag von den Bevollmächelgeen unterzelchnet uud besie- 
gelt worden. 
So gescheben Hannover am ersten November Elncausend achehundert sieben und dreißlg. 
L. 8.) Carl Wilhelm Ernst Frelberr CL. S.) Georg Friedrich Frel- 
von Canitz und Dallwitz- berr von Falcke. 
(L. 8.) Ednord Wilhelm Eugelmonn. C. S.) Erust Friedrich Georg 
Hüpeden. « 
¶. S.) Gerharb Friedrich Jansen. ¶.. 8.) August Philipp Chri- 
stian Theodor von Ams- 
berg. 
 
	        
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