Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Diese Zustimmung wird nicht verwelgert werden, wenn solche Abaͤnderungen in den Koͤ- 
niglich Preußischen Staaten allgemeln getroffen werben. 
Artlkel 4. 
Mll der Ausführung der gegenwärtigen Ueberelukunft bören alle Eingongs- Ausgangs- 
und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und den in Rede stehenden 
Könlglich Hannoverschen Landesthellen auf, und es können alle Gegenstände des sreien Ver- 
kebrs aus lehleren frei und unbeschwere in die Preuhischen und in die mit Preugßen im Zoll- 
veresne befindlichen Staacen, und umgekehre aus diesen in jene elngeführt werden, mit allel- 
nigem Vorbehalte: 
a) der zu den S#taats-Monopolien gehörenden Gegenstände (Salz und Spielkarten) in- 
glelchen der Kalender, nach Maaßgabe der Ark. 5. und 6.; 
1) der im Innern des Zoll-Vereins — nach den auch süe ti sraglichen Könlglich Han- 
woverschen Landestheile in Anwendung kommenden Vereinbarungen — elner Ausglei- 
chungs- Abgabe unterworsenen Erzeugnisse; 
solcher Gegenstände, welche ohne Eingeiff in die von elnem der contrahlrenden Staa- 
bten ertbeilten Erhindungs-Privllegsen (Datent) niche nachgemache oder eingeführr werden 
kömnen und daher für die Dauer der Peivileglen (Patente) von der Einfubr in den 
Scaac, welcher dieselben ertheilt har, ausgeschlossen bleiben müssen. 
Artikels. 
1) In Betreff des Salzes treten Se. Maj., der Koͤnig von Hannover, für die dem 
Zollvereine anzuschließenden Gebietstheile den zwischen dessen Mitgliedern bestehenden Verab- 
redungen in folgender Art bel: 
a) die Einsuhr des Salzes und aller Gegenstaͤnde, aus welchen Kochsalz ausgeschleden zu 
werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehoͤrenden Laͤndern in die Vereins- 
staaten ist verboten, in so weit dieselbe nicht fuͤr eigene Rechnung einer det verelnig- 
ten Regierungen und zum unmittelbaren Verkause in deren Salzämeern, Factoreien 
oder Niederlagen geschiebhr. 
d) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Ver- 
elne niche gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der 
Wereinsstaaten, deren Gebier bei der Durchsuhr berübet wied, und unter den Vor- 
sichts-Maaßregeln stattfinden, welche von lelbigen sür norhwendig erachret werden.
	        
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