Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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e) dle Ausfubr des Salzes in fremde, nicht zum Verelne gehoͤrlge Staaten ist frel. 
d) Was den Salzhandel innerhalb der Verelnsstaaten betrifft, so ist dle Elnfuhr des 
Salzes von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Lan- 
des-Regierungen besondere Verträge desholb bestehen. 
e) Wenn elne Reglerung von der andern innerhalb des Gesammt· Wereins aus Scaats= 
oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so muͤssen die Senbungen mit Paͤssen von oͤf- 
fentlichen Behoͤrden begleitet werden. 
O Wenn ein Vereinsstaat durch das Geblet elnes andern aus dem Auslande oder aus 
elnem dricten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen oder durch elnen solchen seln 
Salz in fremde, nicht zum Verelne gehoͤrige Laͤnder versenden lassen will, so soll dle- 
sen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, in so fern 
dieses nicht schon durch frühere Verteäge bestimmt ilt, durch vorgängige Ueberelnkunft 
der betheillgten Staaten die Straßen für den Transpore und dle erforderlichen Sl. 
cherbeits-Maaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredee werden. 
2) Räckschellch der Verschiedenhelt zwischen den Salzprelsen in den fraglichen Köntglich 
Hannoverschen Landesthellen und in den angrenzenden Königlich Preuhischen Landen 
und der daraus für letztere bervorgebenden Gefahr der Salz-Einschwärzung, werden 
die biebel speciell betheillgeen belden Reglerungen sich über. Maaregeln verelnigen, wel- 
che diese Gefahr möglichst beseltigen, ohne den freien Verkehr mit andern Gegenstän- 
ben zu belästigen- 
  
Artike! 6. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kolendern behält es in sämmatlschen zu 
dem Zollvereine gehörigen Seaaten und Gebietskheilen bel den bestehenden Verbocs- oder 
Veschränkungsgesezen und Debits-Einrichcungen sein Bewenden. " 
Arelkel 7. 
4) Die Verbrauchs-Abgaben, welche in der Grafschaft Hohnstein und dem Amie Elbinge- 
rode für Rechnung der Königlich Hannoverschen Staats-Reglerung erhoben werden, oder 
künfelg noch eingeführt werden möchten, bleiben zwar, wie in sämmtlichen Verelnsstaaren, der 
einseltigen Bestimmung der Regierung so wie dem privariven Genusse derselben vorbehaltenz; 
jedoch werden dabel in Uebereinstimmung mic den zwischen sämmtlichen, zum Zollvereine gehoͤ- 
rigen Scaaten eingegangenenen Verabredungen, solgende Grundsähze auch Königlich Hamo- 
verscher Seits beobachtet werden.
	        
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