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a). Mon allen auslaͤndischen Oegenstaͤnden, suͤw welche die tarifmäßlge Eingangsobgabe entrichtet
ist, darf keine weitere Werbrauchs-, noch sonstige Abgabe erhoben werden, vorbehaͤltlich je-
doch derjensgen inneren Steuern, welche in einem A auf die weicere Ver-
arbeilung oder auf anderwelte Berelcungen aus soschen, sowohl sremben als inländl-
schen oder verelnsländischen gleichareigen Gegenständen —Wi gelege sind
b.)In allen Ländern, in welchen von verelnsländlschem Taback, Traubenmost und Wein
elne Ausgleichungs- Abgabe zur Erhebung komme, soll von dlesen Erzeugnissen in kel-
nem Falle eine weitere Abgobe beibehalken oder eingeführe werden.
Das glelchariige Erzeugniß eines andern Werelns-Staates darf unler kelnem Vorwande
böber als das inländische belastet werden.
2) Dieselben Grundsätze finden auch bel den Zuschlags-Abgaben und Octrois Patt, welche
fuͤr Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden und deren einseltige Bewilllgung eben-
sans der Königlich Haunaverschen Reglecung verbehalcen blelbt.
Arteskel 8.
Von den Unterthanen In der Grafschafe Hohnsteln uud dem Ame Elblugerode, welche
in den Gebieken der golkverelnten Scaqten Handel und Gewerbe crelben oder Arbeit suchen,
sll von dem Zeilpunkte ab, mit welchem die gegenwärtige Ueberelnkunfe in Kraft erecen
wird, kelne Abgabe entrichtet werden, welcher niche gleichmähig die in demselben Gewerbs-
Verhaͤltnisse stehenden eigenen Unterthanen dieser Staaten unterworsen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende aus jenen Landesthellen, welche blos
fuͤr das von ihnen betriebene Geschaͤft Ankaͤufe machen, oder Reisende aus selbigen, welche
nlcht Waaren selbst, sondern aur Muster derselben bei sich fübren, um Bestellungen zu su-
chen, wenn sie dle Berechtigung zu diesem Gewerbsberriebe in ihrem Wohnorte gesehzlich er-
worben haben, oder im Dienste solcher dortigen Gewerbstrelbenden oder Kaufleuce stehen,
in den andern Staaten des Zollverelns keine weitere Abgabe blefür zu enerichten verpflich-
ter seyn.
Tuch sollen bei dem Besuche der Messen und Märkee zur Ausübung des Handels und
zum Absate elgener Erzeugnisse oder Fabrlkate, die Unkerthanen aus den mehrerwähnten
Landestheilen, in jedem Verelnsstaate den elgenen Unterthanen glesch behandele werden.
Auf ganz gleiche Welse soll es mie den Uncerthanen aus sämmelichen, zum Zoll-Ver-
eine gebrlgen Staaten in den vorerwähmen Fällen bel #brem Werkehr in den gedacheen
bandesehellen Königlich Hannoverscher Seles gehalten werden.