Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Arrtkel 9. 
Die den, im Art. 2. erwöhnten Geseeen und Werordnungen enesprschende Elmicheung 
der Verwaltung in der Grafschaft Hohnsteln und dem Amce Elbingerode, Ansbesendere die 
Bildung des Gren)bezlrks zn lehterem, und die Bestimmung, Errichtung und amrliche Be- 
fugniß der zur Erhebung und Abfereigung erforderlichen Dienststellen, sollen in gegenseltigem 
Einvernehmen mie Hülfe der von beiden Selten zu dlesem Behufe zu ernennenden Commis- 
sarlen angeordnet werden. 
Seine Majestaͤt, der Koͤnlg von Hanuover wollen dle gebachte Verwaltung dem Ver- 
waltungs · Bezirke der Königlich Preußischen Provinzlal-Steuer-Dlrectlon zu Masdeburg 
autheilen. 
Bei der Bildung des Grengbezirks und der Bestimmung der Blunenlinle im Amte 
Elbingerode wird darauf gesehen werden, den Berkehr so wenig, als die bestehenden Wor · 
schriften und der gemelnsame Zweck dies irgend gestatten, zu erschweren. 
Dle Zoll · Straßen sollen mit Tafeln bezelchnet und der Zug der Blnnenlinle soll oͤf- 
fentlich bekannt gemacht werden. 
Die zu errichtenden Hebe- und Abfertlgungs - Stellen sollen als gemelnschaftllche ange- 
stben werden. 
A rtit el 10. 
Seine Mosestäc der Könlg von Hannover werden für dle ordnungsmäßige W#esebung 
der In der Grafschafe Hobnstein und dem Amce Elbingerode zu errichlenden gemelnschaftll- 
chen Hebe= und Absertigungs-S:ellen, sowie der daselbst erforderlichen Aufsichtsbeamten-Sl- 
len nach Maaßgabe der deshalb getroffenen nähern Uebereinkunft Sorge tragen. 
Dle in Folge dessen in den gedachten Landesehellen sungtrenden Beameen werden von 
der Könlzlich Hannoverschen Reglerung für belde Landesherren in Eld und Pflicht genom- 
men, und mit Legielmationen zur Ausübung des Dlenstes versehen werden. 
Arteike! 41. 
In Bezlehung auf l-re Dlenstobllegenhelten, namenklich auch in Abstche der Dienst- 
Dlsclplin sollen dle in der Grafschafe Hohnsteln und dem Amte Elbingerode angestellten 
Zell= und Sieuer-Beamten ausschlsehllch der Königlich Preußlschen Deglerung untergeord. 
net sehn.
	        
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