224
Artikel 12.
Der Königlich Hannoverschen Reglerung bleibt en vorbehalten, die fuͤr den Zollbienst
angestellten Beamten in der Grafschase Hohnstein und dem Amte Elbingerode, sowelt es
ohne Beeinträchrigung lhrer eigentlichen Dienstobliegenhelten geschehen kann, auch mit der
Controle der Hannoverschen directen, der Stempel= und Salz-Sceuern, auch der Chaussee-
und Wegegelder zu beaustragen.
Arelkel 13.
Oie Schilder vor den Localen der Hebe und Abfertigungs-Stellen in der Grafschaft
Hohbnstein und dem Amte Elbingerode sollen das Königlich Hannoversche Hoheitszelchen, dle
elnfache Inschrife „Zollame“ oder „Steueramt“ erhalten, und gleich den Zolltafeln, Schlag-
bäumen rc. mie den Hannoverschen Landesfarben versehen werden.
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfolls nur
bas Hoheitszeichen desjenigen Landes führen, In welchem das absereigende Ame belegen ist.
Arteikel! 14.
Die Königlich Hannoversche Reglerung l berechelgt, zu demjensgen Königlich Preußl-
schen Haupt= Zoll- oder Haupt- Steuer-Amte, dessen Bezleke die Grasschaft Hobnstein und
das Amt Elbingerode werden überwiesen werden, cinen Concroleur abzuordnen, woelcher bei
bemselben von allen Geschästen und Versügungeu, die das gemeinschaftliche Abgaben-System
betressen, Kenneniß zu nehmen, desfallsigen Besprechungen beizuwohnen und dabel insbeson-
dere dasjenige zu beachteen hat, was auf jene Gebietötheile sich begieht.
Auch bleibt es derselben überlassen, zeltweise einen Beamten an das gedachte Haupc.
Zoll · oder Hauptsteuer · Amt abzuordnen, umvon der Art der Verwaltung und deren Resulraten
Kenneniß zu nehmen.
Areskel 15.
Die Uncersuchung und Bestcafung der in der Grasschaft Hohmsteln und dem Amee El-
bingerode begangenen Zollvergehen erfolgt von den Hannoverschen Gerichten zwar nach Maaß
gabe des daselbst zu publizirenden Zollgesebes, jedoch nach den ebendaselbst für das Wer-
sobren jebe schon bestebenden Normen und Competenz-Bestimmungen.