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Arelkel 16.
Dle von dlesen Gerlchten verhängeen Geldsteasen und confiscicten Gegenstände sallen
nach Abzug der in Ueberelnstimmung mike den deshalb in Hreußen bestebenden Bestimmun-
gun zu berechnenden Denunzlanten-Antheile, dem Königlich Hannoverschen Fiscus zu.
Areikbke! 17.
Dlie Ausübung des Begnabigungs= und Strasperwandlungs-Rechts über dle wegen ver-
schuldeter Zoll Vergeben von Hannoverschen Gerlchten verurtheilten Hersonen blelbt Seiner
Masestät dem Könige von Hannover vorbehalten.
Areskel 18.
In Folge der gegenwäreigen Ueberelnkunft wird zwischen Preußen und Hannover in
Beglehung auf die Grafschafe Hohnskeln und das Amt Elbingerode, eine Gemeinschaft der
Einkünste an Eingangs= Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben stact finden, und der Ertrag
dieser Elnkünfte nach dem Werhällnisse der Bevölkerung gerhellr werden.
Arteskel 19.
Da dle im Königresche Hannover derzeit bestebenden Eingangs-Abgaben wesentlich nle-
delger sind, als die Eingangs-Zölle des Königreichs Preuhzen und der mie demselben im
Zollvereine befindlichen Staaten, so verpflichtet sich die Königlich Hannoversche Regierung,
vor Hersiellung des sreien Verkehrs zwischen der Grafschaft Hohnstein nebst dem Amte El-
bingerode und dem Gebiete des Zollvereins, diejenigen Maaßregeln zuergreisen, welche erfor-
derlich sind, damir nicht die Zoll Einkünfte des Vereins durch die Einführung oder Anßäus.
ung geringer verjollter Waaren-Vorrätbe beelmträchtigt werden.
So geschehen Hannover am ersten November Ein Tausend Achthundert Sieben und
Drelzig.
unterz. Carl Wilhelm Erust, Freiherr Georg Friebrich Freiherr von
von Canitz und Dallwitz. Falcke.
Eduard Wilhelm Engelmann. Erust J Georg Huͤ-
peden.