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schweigschen Landestbellen zue Ausführungkommen muͤßten, beduͤrften der Zustimmung der Her-
Joglich Braunschweigschen Regierung. Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wen
solche Abänderungen in den Königlich Preußischen Seaaten allgemeln getroffen werden.
Arelkel 4.
Mit der Aussührung der gegenwärrigen Ueberelnkunfe ören dle Eingangs= Ausgangs.
und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und den in Rede stehenden
Herzoglich Braunschweigschen Landestheilen auf, und es können alle Gegenstände des frelen
Verkebrs aus lehteren frei und unbeschwere in die Preußischen und dle mit Preußen im Zoll-
vereine befindlichen Seaaten, und umgekehrt aus diesen in jene, eingeführe werden, mie al-
lesnigem Vorbehalle:
") ber zu den Scqats= Monopolien gehörenden Gegenstände (Salz und Spieskareen, In-
gleichen der Kalender nach Maaßgabe der Art. 5. und 6.)
5)) der im Innern des Zollvereins — nach den auch für die fraglichen Hergoglich Braun-
schweigschen Landeskhefle in Anwendung kommenden Verelnbarungen — elner Ausglel-
chungsabgabe umerworsenen Erzeugnisse;
Ic) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in dle von elnem der comrahirenden Staaen
ertheilren Ersindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemache oder elngeführe werden
bönnen, und daher für dle Dauer dee Prlolleglen (Patente) von der Einfuhr in den
Staat, welcher dieselben erthelle Hae, ausgeschlossen blelben müssen.
Artike! 5.
4) In Betreff des Salzes teeten Seine Durchlauche der Herzog von Braunschweig sür
ble dem Zollvereine anzuschliehenden Gebiecskheile den zwischen dessen Milglledern bestehenden
Versbredungen in solgender Art bel:
0 die Einsuhr des Salzes unb aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu
werden pflege, aus fremden, nicht zum Verelne gehörenden Ländern in die Vereins-
staaten, ist verboken, lusowele dlelelbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten
Regierungen und zum unmltkelbaren Verkaufe in deren Salsämeern, JFactorelen oder
Niederlagen geschieht.
1) Die Durchsuhr des Salzes und der vorbezelchneten Gegenstände aus den zum Werelne
nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Ver-